Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Rothenburg an der Tauber
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 319 (sequence 19)
- Language
- German
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Breßlau: Zur Geschichte der Juden in Rothenburg an der Tauber. 319 komerl und betreten müsset, fenAkILekeu aunewet unä Ae^en inen, als Siek 6avQ von reeut unä billiedeit ^e^eu 211 tun Fedürt, danälet unä küruemet^ u. 8. v^. Ich halte es für sehr wahrscheinlich, daß dies Mandat, obwohl es von allgemeinen Klagen der Juden in den Reichsstädten spricht, die unmittelbare Folge der oben mitgetheilten Briese Wolgemuts gewesen und von den Rothenburgern erwirkt ist; dafür spricht, daß Kaiser Max wenige Tage vor seinem Erlaß am 26. und 27. Juni auf der Reise von Frankfurt nach Augsburg sich in Rothenburg aufgehalten hat ^). Wieviel dadurch erreicht worden ist, erfahren wir freilich nicht; und eine Abschreckung für alle ähnlichen Versuche war es auch nicht; schon 1518 schreibt wieder ein gewisser Philipp Weiße von Fürbach an den Rath zu Rothenburg (f. 157): er wolle sich an alle Juden im Reich halten, bis zwei Frankfurter Juden, Simon und Hehheim, sich mit ihm vertragen hätten. Er warne den Rath, seine Juden zu schützen und zu schirmen, da er selbst gegen ihn und die seinen vorgehen werde — es sei denn, daß sich die Rothenburger Juden binnen vierzehn Tagen nach Ueberantwortung dieses Briefes mit ihm auseinandergesetzt hätten. Bald genug sollten diese Veranlassung haben, sich abermals an den Schutz des Kaisers zu wenden, diesmal gegen den Rath ihrer Stadt selbst und diesmal vergeblich. II. Beziehungen zur Stadt. Obgleich das Recht Juden zu halten und Nutzungen von ihnen zu ziehen der Stadt Rothenburg durch kaiserliches Privileg verliehen war, regelten sich doch die Beziehungen der Stadt zu den einzelnen in derselben sich niederlassenden Juden durch besondere mit diesen abgeschlossene Verträge. Der aufzunehmende Jude mußte dem Rath einen Revers ausstellen, den er eigenhändig in hebräischer Schrift zu unterzeichnen hatte; es ist diplomatisch wie rechtlich bemerkenswerth, daß, wie die Urkundenformeln lehren, diese eigenhändige Unterschrift „nach jüdischer Gewohnheit" der Besiegelunz gleichgestellt wurde. Dafür erhielt der Jude einen Gegenrevers des Raths, der in gewöhnlicher Weise mit dem hängenden Stadtsiegel beglaubigt war. Judenreverse und Gegenreverse des Raths scheinen regelmäßig aus kürzere Frist, zumeist wohl auf ein Jahr, ausgestellt und nach Ablauf desselben, wenn das Vertragsverhältnis fortdauern sollte, erneuert worden zu sein. Von jenen ist eine große Zahl auf uns gekommen; von diesen, die den Juden übergehen wurden und nur durch besondere Umstände wieder in das Stadtarchiv kommen konnten, haben sich begreiflicher Weise nur wenige erhalten, doch ist kein Grund zu bezweifeln, daß ihre Ausstellung ebenfalls ganz regelmäßig erfolgtes. Janssen, Franks. Reichscorresp. II, 904. 2) Ob auch beim Abzüge eines Juden aus der Stadt noch regelmäßig besondere Reverse ausgestellt wurden, ist ungewiß. Wir haben nur eine derartige Urkunde des Juden Meyr vom 19. Juni 1453 (f. 114). Der Aussteller, dem noch etliche Bürger 21*