Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Rothenburg an der Tauber
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 315 (sequence 15)
- Language
- German
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Breßlau: Zur Geschichte der Juden in Rothenburg an der Tauler. Z15 Aus der Zeit Maximilians liegt mir eine Aufforderung zur Zahlung einer Regierungsantritts- oder Kr'önungssteuer nicht vor. Dagegen hat der Kaiser von Augsburg aus am 28. Dec. 1513 den Rothenburger Rath aufgefordert seine Judenschaft dazu anzuhalten, daß sie an den kaiserlichen Commissar Michel Reuthner die Hälfte des aus den Reichstagen von Trier und Coln mit Kurfürsten, Fürsten und Ständen vereinbarten Anschlag- Pfennigs ausrichte. Ob etwas derartiges geschehen ist, ergiebt sich aus unseren Akten nicht. Abgesehen von ihren wiederholten ordentlichen und außerordentlichen Geldforderungen haben sich die Könige des 14. und 15. Jahrhunderts um ihre Rothendurger Kammerknechte wenig oder gar nicht gekümmert; nur Wenzel hat einmal, worauf wir in anderem Zusammenhang zurückkommen, an einen Rothenburger Rabbiner einen Erlaß gerichtet und in demselben die Zurücknahme eines gegen auswärtige Juden ausgesprochenen Bannes verlangt. Erst unter dem Einfluß der lebhaften judenfeindlichen Bewegung — der Ausdruck antisemitisch war damals noch nicht erfunden —, welche den Uebergang vom Mittelalter zur Neuzeit begleitet, sahen sich die deutschen Juden genöthigt mehrfach auch den Schutz des Kaisers in Anspruch zu nehmen, und die Thätigkeit Maximilians in dieser Beziehung gelangt auch in unseren Rothenburger Acten zum Ausdruck. Vor kurzem hat M. Stern aus dem Franksurter Archiv einen bisher unbekannten Erlaß Maximilians vom 8. August 1510 mitgetheilt?), durch welchen fünf jüdischen Kommissaren der Austrag ertheilt wird, eine Generalversammlung der deutschen Juden nach Worms zu berufen, und bei zehn Mark Goldes Strafe das Erscheinen auf diesem Tage geboten wird. Eine Abschrift dieses Erlasses enthalten auch unsere Rothenburger Acten (f. 142), so daß derselbe auch an die Gemeinde zu Rothenburg ergangen sein muß. Die recht nachlässige Abschrift bietet abgesehen von vielen leicht zu verbessernden Fehlern und wenigen besseren Lesarten denselben Text wie das Frankfurter Exemplar, aber sie schließt: ^e^eden in unser stat ^u^spurss ete. Nun ist es allerdings gewiß, daß das Franksurter Exemplar mit dem Datum des 8. August nicht in Augsburg, sondern wie es dort auch heißt in Innsbruck gegeben sein muß, da die Urkunde nur so ins Jtinerar des Kaisers, der schon vor Mitte Juli aus Augsburg abgereist war, paßt; aber das schließt die Richtigkeit der in unserer Abschrift gegebenen Ortsbezeichnung noch nicht unbedingt aus: der Erlaß ist doch wohl in einer größeren Anzahl von Exemplaren für die verschiedenen jüdischen Gemeinden ausgefertigt und es wäre nicht undenkbar, daß die ersten Ausfertigungen noch in Augsburg entstanden und von hier datirt sind. Eine Entbezeichnet, die „nach altem Herkommen" zu bezahlen sei. Verlangt wird der dritte Pfennig alles Gutes; die Juden sollen bis Johanni Bevollmächtigte an den Hof senden, um darüber „mit uns . . endlich zu überkommen". Außerdem sollen sieden Amtleuten des Kaisers ihre Gerechtigkeit, so sie ihnen auch zu geben Pflichtia sind, ausrichten. Für den Fall des Ungehorsams erklärt sie der Kaiser in die Acht „mit Erlaubnis euerer Leiber und Güter aller männiglich". i) F. 145. Or. Brief mit Siegel unter Papierdecke. y Diese Zeitschrift HI, 248 ff.