Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Franken
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 281 (sequence 7)
- Language
- German
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Miscellen. 281 Z XVIII. Hat die Würzburg. Zudenschast der Ritrerschastlichen Vorgestellet, wie es ihr sehr schwehr falle, die gewönliche Neujahrs Verehrungen an Zucker und gewürz, und das Miethgeld für des Rabbiners Wohnung allein zu bestreiten, indem dieße Verwendung gleichwohlen zum behderseitigen gemeinen Nutzen abgesehen sehe, und dahero angetragen, daß die Ritterschaftliche Zudenschast einen Billigmäßigen Proportionirten Antheil übernehmen möge; da aber dieselbe anfänglich hierzu sich nicht hat Verstehen wollen, So ist endlich Verglichen worden, daß die Ritterschaftliche Judenschaft, statt des Beitrags zu denen Neujahrs Verehrungen, und dem quartier-geld für den Rabbiner jährlich die ohnabänderliche Summ von Vierzig gülden rh. der Würzburg. Judenschaft entrichten solle. Und weilen §XIX. Bishero gebräuchlich geweßen, daß jedem deren in Würzburg sich aufhaltenden Würzburg. 3 Vorgängern 3 Zollzeichen, in Lumina alßo 9 Stück ohnentgeltlich zu ihrer stehen Disposition Von der Ritterschaftlichen Judenschaft jährlich abgegeben worden: dieße aber sothane Zollzeichen künftighin abzureichen einen Anstand findet; So Verspricht dieselbe, statt deren 9 Zollzeichen zur Würzburgischen Judenschasts OasLa 10 st rh. abzureichen. Damit nun s XX. Wegen der Zahlung in Zukunft kein Anstand erreget werden mögte, So ist ferner bedungen worden, daß alle obige Posten, wo nicht ein besonderer Zahlungstermin beygesetzet ist, Von der Ritterschaftl. Judenschast der Würzburgischen Judenschast jedesmahlen das Neue Jahr, und zwar 1773 anfangend abgeführet werden, und die quittungen, so darüber ertheilet werden, nicht änderst die beschehene würckliche Zahlungen erweisen sollen, als wenn solche von 3 Vorgängern und 2 Deputirten aus der Würzburgischen Judenschaft unterfertiget sind, welche Unterfertigung zur Gültigkeit der Bescheinigung dergestalten erforderet wird, daß eine auf andere Weis gefertigte Quittung gantz und gar unkräftig ist, und die Ritterschaftliche Judenschast die Zahlung noch einmahl ohnaufhaltig zu leisten schuldig seyn solle. Auf daß aber ZXXI. Die Würzburgische Judenschast der Zahlung halber gesichert sehe, So Versprechen die samtliche Ritterschaftliche Schutzjuden in Loliäuw dafür zu stehen, sohin einer sür alle, und alle für einen zu haften, geben auch hiermit der Würzburgischen Judenschaft Fug, Macht und erlangtes Recht, wenn nach Verflossenem Dermin die Zahlung nicht gleich geschiehst, ihre im Hochstift angelegte OaMaliev) und ausstehende aetiva mit Arrest zu belegen, und gegen Sie via iaeti mit oder ohne Recht zu verfahren. Schlüßlichen