Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Franken
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 280 (sequence 6)
- Language
- German
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280 Miscellen. s XV. Der ritterschastliche Vorgänger in eine dergleichen Verwendung nicht einwilligen, die Würzburg. Vorgänger hingegen solche gemeinnutzlich befinden, so sind zwar letztere befugt, solche Auslag für sich, und einseitig zu machen, jedoch bleibet der Ritterschaftlichen Judenschaft bevor, die Würzburgische Vorgängers diesertwegen beh dem Würzburgischen LandRabbiner zu belangen, und dessen Bescheid abzuwarten, jedoch solle die Klag noch vor dem unterm Z XX. bestimmten Zahlungstermin geschehen, widrigen Falls die Ritterschastliche Judenschaft sothane nicht Verwilligte von denen Würzburgischen Vorgängern einseitig gethane Auslage der Würzburgischen Judenschaft, alß dem beklagten Theil, welcher die Rechtliche Vermuthung nach denen Jüdischen Oersmonial Gesätzen für sich hat, zu einen Drittheil ohnaufhaltlich zu ersetzen schuldig sind. Wie aber ZXVI. Dießes nur von jenen Verwendungen zu Verstehen ist, welche zu Erhaltung beyderseitigen Nutzens abzielen, alßo hat die Würzburgische Judenschast jene Auslagen, welche Von höchster Herrschaft ihr ins Besondere auferleget werden, alß da sind die Erhaltung deren Kleppern, Verkauf deren ausgemusterten Hospferden, und dergleichen, ebenso allein und für sich, wie die Ritterschastliche Judenschaft die Von ihren Herrschaften ihr auferlegte ouera, zu tragen. Da auch § XVII. Bißhero üblich gewesen, daß die zu Arrest gebrachte Juden Von der Würzburgischen mit 2/3 tel und Von der Ritterschafrlichen Judenschast mit 2/ztel unterhalten, und das Allmoßen gemeinschaftlich ausgetheilet worden, dießes aber zu Verschiedenen Beschwerlichkeiten Anlaß gegeben hat; So ist die Verabredung geschehen, daß künftighin jeder Theil das Allmoßen für die im Reich herumgehende, oder in dem gelobten Land annoch wohnende Juden, oder zu Aussteuerung deren Kindern deren Mittellosen Rabbinern für sich nach eigener Willkühr austheilen, und Kein Theil dem anderen sothanes Allmoßen in Ausrechnung bringen möge. Wegen denen zu Arrest gebrachten Juden aber ist die Außkunst getroffen worden, daß der ^rre-stat, wenn er ein Würzburgischer Schutz-Jud ist, Von der Würzburgischen Judenschaft, und wenn er ein Ritterschaftlicher Schutzverwandter ist /: worunter jene, So in dem beh der Judenschast sogenannten Grabfeld wohnen, ebenfalls begriffen sind :) Von der Ritterschaftlichen Judenschast, Wann er aber ein Frembder, und weder Würzburgisch, noch Nitterschaftlich ist, Von behden Theilen erhalten, und von der Ritterschaftlichen Judenschaft ein Drittheil vazu beygetragen werden solle, jedoch mit der ausdrucklichen Bedingnus, daß, So bald die Würzburgische Vorgängere Nachricht davon erhalten, Sie denen Nitterschaftlichen alßogleich die Anzeig davon zu Thuen sich Verbinden, wo alßdenn denen Ritterschaftlichen Vorgängern steh stehet, ihren einen Drittheil alle Monat mit baarem Geld an die Würzburgische Judenschaft zu Vergüten, oder dem ^rrestateu die Verpflegung in Natura zu einem Drittheil zu reichen. Demnächst