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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 2 · p. Seite 278

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Franken
Date
1889-01-01
Page
Seite 278 (sequence 4)
Language
German
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278 Miscellen. daß bei Kührung eines künstigen Landrabbiners der vierte Theil an denen Stimmen der Ritterschastlichen, und die andere dreh Vierttheil deren Stimmen der Würzburgischen Judenschast, nebst der Stimme des Obmanns, zukommen sollen, z. E. Man würde einig werden, daß die Wahl durch 20 Personen geschehen solle, so hätten die Ritterschastliche Juden 5 Stimmen, und die Würzburgische Juden 5 5 Stimmen zu führen, und die Stelle eines Obmanns, welcher nach den jüdischen Rechten in derleh Geschäften gegenwärtig sehn muß, hätte einer aus der Würzburgischen Judenschafr allezeit zu vertretten, es möchten viel oder wenig Personen von behden Theilen, doch allemahl nach dem vorbedungenen Verhaltnus, zur Kührung deputiret werden. Ferner § VI. Versprechen die Ritterschaftliche Juden dem Würzburgischen Landrabbiner das gewönliche Zalariura, nebst denen von Alters her üblichen accidentien, ohne allen Abgang oder Verkürzung künftighin ohnverweigerlich abzureichen, dahero auch dem dermahligen Landrabbiner zu Hehdingsfeld sein rückständiges Lalarluvi und gebührende accidentien in Zeit Sechs Wochen 3 Tagen annoch zu vergüten, oder sich dißfalls mit demselben billiger maßen zu vergleichen. Und gleichwie s VII. Die ritterschaftliche Judenschaft Zeithero einen Unterrabbiner für sich gehalten hat, alß solle zwar derselben, einen Solchen auf ihre alleinige Kosten ferner zu haben, ohnbenommen sehn, mit der ausdrücklichen Bedingnus jedoch, daß dießer Unterrabbiner sich keiner Ceremonialsache, Sie mag Nahmen haben, wie Sie wolle, unterziehen solle, es wäre dann, daß derselbe von dem Land- Rabbiner die Erlaubnus hierzu ins besondere erhalten hätte, oder zu einen oder anderen Vorfall bevollmächtiget worden wäre. Wenn aber s VIII. Ein Prozeß zwischen zweh ritterschaftlichen Juden entstehet, oder ein ritterschaftlicher Jud der Beklagte ist, so solle zwar der Ritterschaftliche Unter¬ Rabbiner befugt sehn, auf Anrufen des Klägers Ladung zu erlassen, und das Richteramt mitzutheilen, nur aber in dem Fall, wenn der in der Klag befangene Gegenstand nicht mehr als 20 Rthlr, oder darunter betraget, und der beklagte näher an dem ritterschaftlichen Unter-Rabbiner, als an dem Würzburgischen Land-Rabbiner wohnet, jedoch § VIV. Bleibet auch in dießem Fall dem Beklagten die Auswahl, ob er nicht lieber bei dem Würzburgischen Landrabbiner seine Sache austragen wolle; Wo sodann auch der Kläger schuldig ist, die Klag beh dem Würzburgischen LandRabbiner einzuführen. Und gleichwie

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