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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 2 · p. Seite 277

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Franken
Date
1889-01-01
Page
Seite 277 (sequence 3)
Language
German
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Miscellen. 277 Alß sind vorgenannte zwölf Deputirte den 21. Jan. laufenden Jahres in Arnstein zusammen getretten und haben die bis daher vorgewaltete Strittigkeiten folgender maßen verglichen und abgeschlossen. ZI. Wollen behde Theile einander beh jeder Gelegenheit mit Rath und That an Händen gehen, und sowohl ihr beyderseitiges gemeinschaftliches, als jedes Theiles besonderes Wohl und Nutzen besten Fleißes zu beförderen suchen. §n. Sollen und wollen die Ritterschaftliche Juden den von Jhro Hochfürstl. Gnaden zu Würzburg bestättigten und dccretirten Würzburgischen Landrabbiner für ihren ordentlichen Rabbiner, gleich der Hochfürstl. Würzburgischen Schutzverwandten Judenschaft, in allen vorkommenden Ceremomal Sachen, und denen nach dem Jüdischen Gebrauch und Rechten dahin einschlagenden Fällen erkennen. tzNI. Sofort alle Ehe-xaeta von ihm bestätigen, alle OopulAtioues, Ehescheidungen und Theilungen, und überhaupt alle und jede in Ceremonial- Sachen einschlagende Vorfälle durch ihn allein verrichten lassen, auch diejenige, welche in jüdische Ceremonien, alß Schechen und dergleichen gebraucht werden sollen, gedachtem Würzburgischen Landrabbiner zur Prüfung vorstellen und über ihre Fähigkeit desselben schriftliche ^pxrodation anverlangen) Soviel Die strittige Rechts-Händel, oder Proceß-Sachen deren Ritterschastlichen Juden betrifft, sollen solche, indem sie unter die Ceremonien-Sachen gehören, wie vor Alters, also auch fernerhin von dem Würzburgischen Landrabbiner alleinig untersuchet und abgehandlet werden, jedoch dergestalten, daß von dem Landrabbiner ausgefertigte Ladung von demjenigen Vorgänger, in dessen Bezirk der beklagte Ritterschaftliche Jud wohnet, ebenfalls unterschrieben werde. Wenn aber der Kläger bescheinigen kann, daß er sothane Ladung dem Bezirksvorgänger zur Unterschrift überlieferet und von diesem in Zeit 30 Tägen von dem Tag der Ueberlieferung an nicht unterschrieben worden, so soll der Beklagte auch ohne des Vorgängers Unterschrift auf die Ladung zu erscheinen schuldig und der Landrabbiner fortzufahren befugt seyn. In Sachen aber, die 20 Rthlr und darunter betreffen, solle es, wie unter'm Z VIII. verglichen ist, gehalten werden. Dieweilen nun auch § V. Besag des unter dem 14ten Januarii l727 erlassenen Hochfürstlichen Decrets denen beyderseitigen Judenschasten vergönnt ist, den Würzburgischen Landrabbiner gemeinschaftlich auszuersehen, und Sr. Hochfürstl. Gnaden zur gnädigsten Bestätigung unterthänigst vorzustellen; Alß ist bedungen worden,

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