Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Vor hundert Jahren
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 231 (sequence 47)
- Language
- German
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Geiger: Vor hundert Jahren. 231 daß ein solcher erst wegen des ihm verweigerten Attestes, so ungegründet und frevelhaft auch diese Verweigerung immer sein mag, rechtliche Untersuchung verlangen soll, von der er vielleicht nicht einmahl weiß, wo er sie suchen und erlangen müße, das würde ihn in solche Weitläufigkeit hineinführen, ihn solchen aus der Erfahrung bekanten Okieauen seiner Glaubensgenoßen unv während der etwaigen Untersuchung, da er inzwischen so lange unter ihnen und in ihrer Gewalt bleiben müßte, solchen Verfolgungen derselben aussetzen, daß er durch die Vorstellung dieser Ungemächlichkeiten eben so sehr von seinem sonst vielleicht noch so ehrlichen Vorhaben würde abgeschreckt werden, als wenn ein förmliches Verboth gegeben wäre, daß kein Zude von dieser Arth ein Christ werden dürfe. Es mag bey den mehresten, die sich zu ^rosel^ten angeben, wenig Aufrichtigkeit seyn; indessen da mann diese nicht zum voraus ohne Unterschied allen und jeden absprechen kann und da der Erfahrung nach aus ihnen und ihren Nachkommen manche würdige und nützliche Menschen geworden sind, so würde die Zurückweisung der Heuchler, so viel sich menschlicher Weise thun läßet, schon damit bewürket werden können, daß bey denen, die sich, mit glaubwürdiger Bescheinigung ihres Wohlverhaltens von Christen, zum Unterricht melden, die genaue Prüfung ihrer Gesinnung den Predigern aufgegeben und überlaßen würve, wobeh es der Zudenschaft immer frey bliebe, ihre etwanige Beschuldigungen gegen dergleichen Personen anzubringen und aufzuführen und auf diese Arth ihren Uebertritt, wie sie es auch schon mehrmahls unv zum Theil mit besserm Erfolge als Gründen zu thun gewußt, zu verhindern, nur daß nicht die ganze Sache von den so schwerlich zu erwartenden Verabscheidungs Zeugnissen der Juden Aeltesten abhängen dürfte." Der Minister Zedlitz aber wies die Petenten ab (9. Dezember), indem er ausführte, daß die Verordnung keinen Gewissenszwang in sich schließe, daß vielmehr das Gericht die Atteste zu prüfen und genau zu untersuchen habe, ob das von den Ältesten des betreffenden Ortes ausgestellte Zeugnis üble Nachrede enthielte. Aus den späteren Akten ist noch ein anderer Streit mitzuteilen, in dem gleichfalls die Ansicht des Consistoriums nicht zur Geltung kam. Das Polizeidirektorium reichte nämlich am 17. Oktober 1795 dem geistlichen Departement eine Denkschrift ein, in der es folgendermaßen heißt: „Es gewinnt das Ansehen, daß verschiedene sich allhier eingeschlichene unvergleitete Juden und Jüdinnen durch die vorgespiegelte Ueberzeugung von der christlichen Religion einen Schutzbrief sich verschaffen wollen." Das habe manigsache Uebelst'ände. In Krankheitsfällen wollen weder Juden noch Christen die genannten aufnehmen. Auch bei Eiden stellten sich Unzuträglichkeiten heraus. Das Polizeidirektorium beantragte daher: eine gewisse Ordnung darinnen zu treffen, daß der Unterricht solcher Juden auf eine gewisse Zeit eingeschränkt werde, während welcher der Lehrer sich mit denen Fähigkeiten des zu Bekehrenden beschäftigen müßte. „Es scheint uns durchaus zweckwidrig, dergleichen widrige Personen blos des Uebergangs zur christlichen Religion halber hier in der Residenz zu dulden." Diese Denkschrift wurde am 2. November dem kurmärkischen Oberconsistorium zum Bericht übergeben. Dasselbe bestritt die Angaben des