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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 2 · p. Seite 229

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 2
Article
Vor hundert Jahren
Date
1889-01-01
Page
Seite 229 (sequence 45)
Language
German
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Geiger: Vor hundert Iahren. 229 gleichwohl in mehreren: Betracht, daß nur selten bei denen Juden die Religionsveränderung aufrichtig und aus rechtschaffenen Gründen geschiehst, nötig, solche nicht eher zu gestatten, noch einen Juden zum Unterricht in der christlichen Religion anzunehmen, bevor man nicht von der Lauterkeit seines Triebes dazu mittelst genauer und gewissenhafter Prüfung überzeugt werde". An demselben Tage erhielt das Generaldirectorium die Weisung, darauf zu achten, daß solche junge Leute baldmöglichst zu christlichen Meistern gebracht würden, und daß dabei die Zünfte zu bedeuten seien, solche junge Bursche, auch ehe sie getaust seien, gar wohl aufzunehmen. Nun erhob sich aber eine ungeahnte Schwierigkeit. Das Polizeidirektorium nämlich meldete, daß die Unterbringung jüdischer Bursche sehr schwer sei, und motivierte diesen Bericht (30. März 1769) folgendermaßen: „Bis anhero haben die hiesigen Probste, Jnspectores und Prediger lutherischerseits zu dergleichen Behuf einen freiwilligen monatlichen Beitrag gethan, davon die Kasse und Berechnung der verstorbene Prediger an der Sanct Georzi- Kirche, Woltersdorff, über sich genommen gehabt. Nach seinem Tode hat zwar der ihm bei seinem Predigtamt succedirte Sohn die Sache fortgesetzt. Da aber verschiedene Glieder des Ministen! auch inmittelst, ohne das von deren sueeesLoriduL der freiwillige Beitrag noch zur Zeit wiederum übernommen war, verstorben, und die nachfolgenden weiter nichts zusammengetragen haben, so ist diese freiwillige beliebte Einrichtung in Verfall geraten, daß gegenwärtig die Einnahme davon kaum 4 Thaler beträgt. Wir wissen zu einem mehr hinlänglichen erforderlichen Beitrag keinen Fonds vorzuschlagen, außer daß etwa jährlich eine Kirchencollecte desfalls verstattet wird, zugleich denen hiesigen Kirchen, welche des Vermögens sind, einige wenige Thaler zu obigem Endzweck mitabzutragen auferlegt würde". Die einzige Entscheidung, die aber seitens des Generaldirektoriums erfolgte, welches seinerseits ein Gutachten des Justizdepartements eingeholt hatte (5. April), war die, daß das Polizeidirektorium angewiesen wurde, christlichen Meistern das Vorurteil gegen die Judenburschen zu benehmen (13. 21. Juni 1769). Die Aelteften verfolgten aber die Sache weiter. Die Verordnung vom 10. Febr. 1769 hatte sich nur auf Lehrburschen bezogen; bei den Dienstmädchen, die einen schlechten Lebenswandel führten, stellten sich ähnliche Uebelstände bald heraus. Daher baten die Aelteften (6. Juni 1774) unter Anzeige eines speziellen Falls und mit der Begründung „da wir also nicht nur befürchten müssen, daß sie in der Folge, wenn sie (es war von zwei bestimmten Personen die Rede) ungestraft wieder auf freie Füße kommen, das Gesinde der hiesigen Juden schaft verführen und ihre schlechte Lebensart fortsetzen möchten, sondern auch häufig erfahren, daß unsere Domestiken männ- oder weiblichen Geschlechts, wenn sie strafbare Handlungen begehen, sich durch den Borwand, daß sie die christliche Religion annehmen wollen, der verdienten Strafe zu entziehen suchen", um Ausdehnung der Verordnung auch auf weibliche Dienstboten. Nach längeren Verhandlungen wird am 20. Juni 1774 ein bezügliches Gesetz erlassen: „Da die Erfahrung vielfältig gezeigt hat, daß die zur christlichen Religion

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