Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Vor hundert Jahren
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 226 (sequence 42)
- Language
- German
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226 Geiger: Vor hundert Jahren. keit seiner Absicht getäuscht werden können, da doch schon die Zurückhaltung seiner Anzeige bis den Tag nach der an der zweiten Schwester schon vollzogenen Taufe die Arglist, womit der Stein zu Werke gegangen, verräth, solche auch noch mehr zu Tage kommen wird, wenn die Anzeige der jüngeren Aron Meher'schen Tochter, daß der Stein ohne ihr vorher mit Unterricht an die Hand gegangen zu sehn, das von ihm entworfene und von ihr zum Behuf der Taufe unterzeichnete Glaubensbekenntnis ihr allererst den Abend zuvor durch einen Dritten zustellen lassen, beh näherer Prüfung wahr befunden werden sollte" Trotz dieses Bescheides scheint diese Sache zehn Jahre geruht zu haben; er hatte die einzige Wirkung, daß gegen den genannten Prediger eine Untersuchung eingeleitet wurde, über deren Resultat ich nichts zu sagen vermag. Bei der am 25. April 1798 angestellten Untersuchung erklärte die seit dem Jahr 1797 verheiratete Sarah Meyer, sie habe nur dem Zwang der Eltern nachgebend äußerlich das Judentum angenommen, sei aber stets Christin geblieben und wolle nun wieder frei ihren neuen Glauben bekennen. Das Oberconsistorium schlägt vor, sich mit ihrer Deklaration und einem Attest des Predigers des Ortes, wo sie sich aufgehalten, zu begnügen (3. Mai). Die Regierung dagegen hält (21. Mai) eine einfache Erklärung für nicht genügend, sondern „es wird ein geistlicher Commissarius zu ernennen sein, welcher dieselbe zuvörderst prüfen muß, ob sie von der christlichen Religion und den Glaubenslehren die erforderliche Kenntnis habe und, wann er dieselbe hinlänglich unterrichtet findet, nach abgelegtem Glaubensbekenntnis sie durch die Taufe wiederum zu einem Mitglieds der christlichen Kirche aufnehmen und das von ihr ungültiger Weise eingegangene Ehebündnis durch eine nochmalige Trauung nach christlichem Gebrauch legalisiren muß". Eine solche Wiedertaufe erklärt nun aber das Consistorium (21. Januar) „nach christlichen Grundsätzen für unzulässig". Man könne sich daher, so schlägt es vor, mit ihrer „Deklaration, den Rücktritt zum Judentum zu bereuen und eine gute Christin zu werden" begnügen. Dabei beruhigt sich auch die Regierung. Hatte indessen das Consistorium auch eine neue Trauung für unnötig erklärt, so besteht die Regierung (2. Juli) darauf, „daß die Trauung auf alle Fälle wegen der bürgerlichen Folgen wiederholt werden muß". Gewiß ist eine solche erfolgt; die Akten enthalten darüber aber keinen weitern Vermerk. Auch von der dritten Klasse der Personen, welche zum Christentum überzugehen bereit waren, enthalten die Akten ein charakteristisches Beispiel: Am 27. Oktober 1724 beschwert sich Levin Wolff, er werde von der Judenschaft so verfolgt, daß er um 20000 Thaler „das ich mit meiner Korrespondenz aufweisen kann", gebracht worden sei; „und haben sie unterschiedenemahle so viel auf ihre ungleiche Vorstellung effectuirt, daß ich gar 2) In einer Anmerkung wenigstens sei aus einen Aufsatz der „Annalen der preußischen Monarchie" 1801 Bd. II, S. 117 ff. hingewiesen, „Die Selbsttaufe der Berlinischen Jüdinnen. Vertheidiget von einem freien Manne gegen einen geistlichen Herrn", in welchem der Prediger, der sehr erbittert darüber ist, daß eine Jüdin in ihrer Todesanzeige Fanny Henriette genannt und als Verklärte bezeichnet ist, von seinem Unterredner mit guter Laune zurechtgewiesen wird.