Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Vor hundert Jahren
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 221 (sequence 37)
- Language
- German
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Geiger: Vor hundert Iahren. 221 hierarchischen Grundsätzen verwebt, als daß sie gegen jene aufgeklährte Gesetze Kraft haben sollten. Es trägt vielmehr die Ausführung des Vorschlags zur wechselseitigen Aufklährung beider Religions-Verwandten bei und es wird höchst wahrscheinlich die schädliche Ortkoäoxie der Juden, in diesen Punkt mildern und die den alten Gebräuchen anhangende Juden dahin vermögen, lieber von dem grausamen Gebrauch des frühen Beerdigens abzulassen, als es zugeben, daß einige Mitglieder ihrer Gemeine sich auf einem christlichen Kirchhofe begraben lassen. Wir verharren in tiefster Ehrfurcht E. K. M. a. u. treugehorsamste Berlin 18. Apr. 1803. Das Polizey - Direktorium Eisenberg. Der dirigende Minister von Voß sendet dies Schreiben dem Geh. R. Exc. v. Massow (Geistl. DePart.) zur Aeußerung zu (28. Apr.), der einen Bericht des Magistrats einfordert (17. Mai), und an das Gen. Dir. schreibt: „Gegen den Antrag des Pol. Dir. ist in kirchlicher Hinsicht nichts zu erinnern, die Vorurtheile des großen Theils der christl. Gemeine sind doch hierunter noch viel zu groß, als daß eine tolerante und hiezu geneigte Stimmung derselben allgemein zu erwarten sehn dürfte. Ohne solche läßt sich aber deshalb nicht wohl etwas für die Juden beifälliges festsetzen, da die Kirchhöfe in der Regel nur Eigenthum der Kirchengesellschaften sind. Es scheint daher wohl rathsamer zu sehn, es denen jüdischen Familien, welche ein Begräbniß-Gewölbe auf christlichen Kirchhöfen wünschen, zu überlassen, ob sie deshalb mit der eingepfarrten Gemeine und deren Vorstehern sich in Güte einigen können, da dann, wenn solcher Vergleich zu Stande gebracht, näher zu prüfen sein würde, ob und unter welchen Noäalitaetsn und Einschränkungen er in kirchlicher und polizeilicher Hinsicht genehmiget werden kann? Wenn inzwischen bei dem Antrag der jüdischen Familien die Besorgniß wegen zu früher Beerdigung zu Grunde liegt, so muß das geistl. vexart. E. E. anheimstellen, ob hierunter nicht von Landespolizei wegen eine der gleichen Besorgniß hebende Verfügung und Regulativ wegen der Judenbegräbnisse, besonders wenn der Verstorbene hierunter seinen Willen erklärt haben sollte, nötig sehn dürfte" (26. Aug.). Dies wird dem Pol. Dir. abschriftl. mitgetheilt und die Cirkularverordnung v. 1795 u. 98 umsomehr bestätigt, da nach einem von Hirschel Loebel 9. Nov. 1794 (vgl. oben) abgegebenen Gutachten, auch schon einem jeden Juden unbenommen sei, über sein und der Seinigen Begräbniß nach Gutdünken zu verfügen (14. Sept. 1803). Als Nachtrag zu diesen Mitteilungen lasse ich zwei andere Aktenstücke hier folgen, die zwar nicht über die frühe Beerdigung handeln, und auch nicht grade hundert Jahre alt sind, aber hier angeschlossen werden mögen, da sie sich auf Beerdigungswesen überhaupt beziehn und jedenfalls an eine längstgeschwundene Zeit gemahnen. Nur einige Worte müssen denselben zur Erläuterung vorangeschickt werden. 15*