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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 2 · p. Seite 220

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 2
Article
Vor hundert Jahren
Date
1889-01-01
Page
Seite 220 (sequence 36)
Language
German
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220 Geiger: Vor hundert Jahren. (S. 26 A.)„Man erkennt die Einwendungen einiger Rabbiner gegen das deutliche Verbot des Talmuds, die Todten früh zu bestatten. Wenn ungeachtet dieses Verbots in Berlin hierin noch keine Aenderung getroffen worden, so ist es wohl einzig und allein der bis auf diesen Tag noch fortdauernden subsidiarischen Verbindung zuzuschreiben, welche die einzelnen Hausväter hindert, nach eigner Ueberzeugung zu handeln." Ungeachtet dieser Hindernisse suchten bald darauf Einzelne selbständig vorzugehn; die Art, wie sie es thaten, spricht dafür, daß Friedlaender, wenn er auch nicht ausdrücklich genannt wird, diesen Bemühungen nicht fern stand. Auch hier mögen die Actenstücke für sich reden. Angeregt wurde die Sache durch folgende Eingabe des Polizeidirectors an den König. AllerdurchlauchLigster Die hiesige jüdische Oolcmis beharret bei ihrem Gebrauch, die Todten in den ersten 36 Stunden nach den anscheinenden Absterben derselben zu beerdigen und wenn gleich einige Mitglieder der Zöloms wünschen, daß ihre verstorbenen Verwandten nicht in dieser kurzen Zeit begraben würden, so müssen sie doch sich der höchst gefährlichen Sitte unterwerfen, weil die Personen ihrer Oolouis, die die Aufsicht über den Kirchhof derselben und das Begraben zu besorgen haben, sich durchaus nicht dazu verstehen wollen, das Begraben länger als 36 Stunden auszusetzen. Einen auffallenden Beweiß davon hat kürzlich der Hofrath Herz, der selbst so überzeugend gegen das zu frühe Begraben geschrieben hat, gegeben, auch sogar seine Leiche mußte sich der frühen Beerdigung unterwerfen. Dies hat dem Verlaute nach, einige Mitgliedern der Kolonie auf den Wunsch gebracht, einen Gewölbeplatz auf dem christlichen Kirchhoff zu aeHuirirev, um sich nach ihren Absterben darin beerdigen zu lassen, und zwar ganz ohne der jüdischen Oeremonie und mit dem gewöhnlichen Leichenwagen zu Grabe bringen zu lassen. Da aber diese aufgeklärte Personen, der Verfolgung der ortkoäoxeu Mitglieder ihrer und wenigstens dem zweideutigen Urtheil zu entgehen wünschen, so wollen selbige bei ihrem Leben eine auonlmitaet beobachten, und ihren vorgedachten Willen schriftlich, der gleich nach ihrem Ableben eröffnet werden soll, hinterlassen. Da nun, wenn dieser Akt eintreten sollte, Gefahr beim Verzug vorhanden sein würde, so finden wir uns veranlaßt, E. K. M. um Entscheidung zu bitten: ob einem Juden alhier nachgelassen werden könne, sich ein Gewölbe auf einem christlichen Kirchhoffe zu ae^ulrlreu und nach ihrem Absterben, versteht sich entfernt von allen jüdischen Begräbniß-Leremonien mit dem gewöhnlichen Leichenwagen dorthin schaffen zu lassen. Das allgemeine Land-Recht, so wenig als die Provinzialgesetze, noch das gemeine Recht stehen diesem Vorschlage entgegen, und die Vorschriften des kanonischen Rechts in dieser Materie sind zu sehr mit Aberglauben und Vgl. über diese Sammlung m. Gesch. der Juden in Berlin II, S. 161 ff. Die Aktenstücke waren schon 1793 erschienen. 2) Geh. Staats-Arch. Judensachen. Ksneralia,. Nr. 44.

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