Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Vor hundert Jahren
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 219 (sequence 35)
- Language
- German
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Geiger: Vor hundert Jahren. 219 Die Aeltesten, welche auf das erste Schreiben keine Antwort sandten, wurden nochmals zur Antwort aufgefordert (3. Apr.) und übersenden 4. Sept. ein Gutachten des Rabbiners (34 weit geschriebene Folioseiten), des Inhalts „daß die frühe Beerdigung in dem Theil des Talmuds, SantreäuLn Cap. 6, Nisekuak 5, nach welchem die alten Rabbinen und Autoren unsere religiöse Einrichtungen und Gesetze bestimmt haben, als ein Mosaisches Gesetz allerdings befohlen ist". Das Gutachten schließt wörtlich so, wie das vorhergehende, wie es überhaupt zum guten Theil nur eine breitere Ausführung desselben ist. Ich hebe nur die Stelle über den Breslauer Fall (S. 218) heraus „wie sie die Vorsteher der Brüderschaft öffentlich dem Publikum ohne Widerlegung mitgetheilt haben". „Das Kind war das letzte von Drillingen und sehr schwach; der dabey nöthige Krankenwärter wurde aus dem Bierhause geholt und bezeigte große Lust wieder dahin zu gehn, er erklärte also, um einer Arbeit entübrigt zu seyn, das Kind, da es wirklich keinen Anschein des Lebens hatte, für todt. Als man aber diesen weggeschickt, und einen andern hatte rufen laßen, ergab es sich, daß nach der gehörigen Behandlung das Kind nicht todt, sondern bloß ein Schwächling sey, indessen starb es doch bald hernach wirklich". Der Krankenwärter wurde sofort seines Amtes entlassen. 4. Sept. 1798. Hirschel Löbel, O. L. Rabb. Das Gutachten ist ferner unterschrieben von den Assessoren: Meyer Simon Wehl, Simon Joachim. Trotz dieses Gutachtens wurde Hohms Wunsch entsprochen. Am 25. Sept. 1798 wurde ein Circular an sämmtliche Kriegskammern erlassen'), in welchem es heißt: „Ihr habt den Oberlandrabbi und die Rabbiner durch die hiesigen LandesälLesten anzuweisen, in Beziehung auf Begräbnisse sich nach den Anordnungen des Landrechts zu richten, . . . weil die Frage, ob Jemand todt ist, nicht Sache der Religion, sondern der Phhsik . . und daher nur der Landespolizey zukommt . . Ihr habt den Rabbinen mitzutheilen, daß wenn ausgemittelt werden sollte, daß in irgend einem Falle dem Landrecht entgegen gehandelt worden sei, diejenigen, denen hierbei ein Verschulden zur Last fiele, verantwortlich würden gemacht werden". Auch diese Strafandrohung erwirkte nicht viel. Die alten Zustände blieben vielmehr im Wesentlichen bestehen; selbst die Versuche einiger Aufgeklärten, für sich und ihre Angehörigen eine Aenderung zu schaffen, hatten keinen Erfolg. Diese Versuche gehen auf David Fried laender, den unermüdlichen Kämpfer für die Sache der Aufklärung, zurück und beziehen sich speciell auf Berlin. Friedlaender schreibt in seinen „Aktenstücken" Die im Folgenden benutzten Aktenstücke aus dem Ministerial-Archiv 66N vex. Nr. 22. 2) Abgedruckt in dem Mylius'schen Oorx. X, ur. 76, x. 1767. In demselben wird Bezug genommen auf das obenerwähnte Cirkular (12. Dez. 1793) und auf eine durch Cirkular vom 6. Jan. 1795 erlassene Instruction an Prediger vom 31. Ott. 1794. Zeitsckr. f. d. Gesch. d. Zuden i. Deutsch!. III. 15