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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 2 · p. Seite 218

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 2
Article
Vor hundert Jahren
Date
1889-01-01
Page
Seite 218 (sequence 34)
Language
German
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218 Geiger: Vor hundert Iahren. Gegenstande des Abscheues und Ekels werden, und würden sich dann wenige finden, die ihn begraben und die übrigen Gebräuche bei ihm verrichten sollten; Sollten sich auch einige Lohns halber dazu bereitwillig finden, so würde es doch immer mit Ekel und Verachtung verbunden sein. Um dieses von einem Todten abzuwenden, werden viele andere Gesetze, die dawieder sind, aufgehoben, wie viele Stellen im ^almuä zeigen (Lraet. Lraeliot x. 19). Aus eben dem Grunde ist es bei uns verbothen die Todten eher wieder auszugraben, als nur, wenn der ganze Körper bis auf den Knochen verweset ist, um ihn nicht in einer ekelhasten Lage zu sehen, welches ihn zum Gegenstande des Abscheues machen würde. Auch würden die Mitglieder der wohlthätigen Gesellschaft dadurch bewogen werden, auseinanderzugehn, um Ekel und üble Gerüche zu vermeiden, welches der Gemeinde höchst nachtheilig seyn würde. Nicht weniger empfiehlt die Oadadle sehr ernstlich die frühe Beerdigung wegen der Seelenruhe ..... Nach diesen hier angeführten Gründen habe ich das volle Zutrauen zu den tiefen Einsichten einer erleuchteten Königl. Kammer, daß sie uns bei der Ausübung unserer Gesezze und wohlgegründeten Gebräuche lassen werde. Um aber allen 8eruxe1 noch mehr zu heben, könnte allenfalls bei jeder Beerdigung eines Todten hauptsächlich bey einem plötzlichen Todesfall die Einwilligung dazu von dem frequentirenden Arzt erst abgewartet werden. Übrigens bleibt es jedem der Gemeinde wegen eines etwa habenden Zweifels unbenommen, über jene und der Seinigen Beerdigung nach Gutdünken zu ordiniere». Wir übrigens aber erwarten diese Art der Wiedererholung ins Leben gar nicht, wohl aber jenes Aufleben, welches Gott der Herr durch den Propheten Lseekiel Lax. 37 v. 12, 13 ^verkündet hat.Z Berlin 9. Nov. 1794. Hirschel. Da es sich in den vorliegenden Falle um keine preußische Angelegenheit handelte, so erfolgte nichts weiter. Die Sache gewann aber actuelles Interesse durch ein in Breslau geschehenes Ereigniß. Ueber dasselbe berichtet der schleiche Kanzler v. Hoym an das Gen.-Dir. 16. Febr. 1798 (das Schreiben ist gedruckt in den Jahrb. d. preuß. Monarchie 1798, Bd. II, S. 114 fg., andere Aktenstücke über denselben Breslauer Fall a. a. O. I, 225—230, II, 240—246). Das Kind eines Breslauischen Juden, Wesel, wäre, wenn nicht ein zufälliger Umstand es verhindert hätte, lebendig begraben worden. Seine (Hoyms) Versuche, durch Zureden den Juden die Sitte des schnellen Beerdigens abzugewöhnen, seien gescheitert. Es sei Pflicht des Staates gegen diesen empörenden Mißbrauch einzuschreiten. Das Gen.-Dir. übersendet dieses Schreiben Hoyms dem Justiz-Dep. (6. März) und den Oberlandesältesten. Das Just.-Dep. schreibt darüber an das Gen.-Dir. (19. März 1798), „daß wir bei dem von Herrn v. Hoym gemachten Antrage nicht das mindeste Bedenken finden, da schon das Allg. Landr. Th. II Tit. XI Z 470 auf besondere Polizei-Verordnungen hierüber verweiset, und nach dem Vorschlage des Hrn. v. Hoym die Juden es in ihrer Gewalt haben werden dem Gesetze mit Schonung selbst ihrer religiösen Vorurtheile ein Genüge zu leisten."

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