Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Vor hundert Jahren
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 217 (sequence 33)
- Language
- German
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Geiger: Vor hundert Iahren. 217 beim Zerstreutwohnen :c. möglich) bch unserer Verfassung aber ... ist kein Zrrthum denkbar. Wie sich aber die Sicherheit dieses Kennzeichens mit dem in der Schrift des Hn. Pros. Joel Löwe angeführten Erempel ausgleichen läßt, ist nicht so schwer einzusehn, als es anfänglich scheint. Über einem von demselben angeführten Erempel, welches er aus dem Munde eines glaubwürdigen Mannes erhalten haben will, und welches sich in einem Städtchen in Gr. Pohlen zugetragen haben soll, habe ich genaue Erkundigungen eingezogen und den Mann selbst in Frankfurt a. O. gerichtlich vernehmen lassen, nach dessen Aussagen an der ganzen Geschichte weiter nichts Wahres ist, als daß er einmal in seiner Kindheit gefährlich krank war, und lange Zeit nach seiner Genesung noch eine sehr bleiche Farbe behalten habe, worüber ihm seine Schulkameraden aus Neckereh den Nahmen des todten Okaim beigelegt haben. Es wundert mich nicht wenig, daß der erwehnte Hr. Verf. hierin nicht mit mehrerer Genauigkeit verfahren ist, wahrscheinl. Weise ist er durch den edlen Trieb der Menschenliebe dazu hingerissen worden und bei dieser Voraussetzung verdient es Entschuldigung. Was das andere Erempel anbetrifft, von einem Juden in einem Pommerschen Städchen, welches der Verf. ebenfalls von glaubwürdigen Leuten haben will, thut es mir sehr leid, daß weder Nahmen des Mannes noch des Städtchens angegeben wird, denn ich alsdann vielleicht ebenfalls Gelegenheit gehabt haben würde, hinter der Wahrheit kommen; diebeiden noch außerdem angeführten Erempel von vr. LirLekderA zu Königsberg und vr. Nark3 zu Hannover können ebenfalls zu keinem Gegenbeweise dienen .... Beispiele von andern Rel.-Verwandten berühren uns nicht, da unsere Behandlungsart eine andere ist. Wenn aller strengen Aufmerksamkeit ohnerachtet nach den von erfahrenen Leuten wahrgenommenen Symptomen des Todes sich dennoch eine Wiedererholung ereignet, es als eine unzuerwartende Abweichung von dem natürl. Laufe der Dinge zu betrachten ist, wodurch die L^iuptoiue das Todes an ihrer Untrüglichkeit nichts Verliehren und kann deshalb bei andern Todesfällen nicht den geringsten Zweifel erregen ... Da wir von dem Schöpfer der Natur den Verlust des Odems als Zeichen des Todes erhalten haben, sind die Fälle, wo demohngeachtet eine Wiedererholung zugetragen hat, Abweichungen von der Natur, und braucht man bei andern Todes-Fällen darauf keine Rücksicht zu nehmen, und ist Derjenige, an welchem diese Kz^vxtome vorgenommen worden, sür würklich todt zu achten. Ist demnach zu folge des göttl. Gesetzes der Odem-Verlust als ein wahres Zeichen des Todes anzusehn, so begeht man, wenn man einen solchen Todten ohne allen Nutzen über Nacht unbegraben liegen läßt einen Verstoß wieder dem Verbot: Du sollst Deinen Todten nicht unbegraben übernachten lassen (5.V. M. C. 21V. 23) Ob es gleich wegen einem gewissen vorauszusehenden Nutzen erlaubt ist, den Todten zu übernachten, so würde es aus dem Grunde der nicht zu erwartenden Wiederauflebung weil es ohne allen Nutzen ist, das Verbot nicht umstoßen können (^r. Land. p. 46). Noch mehr. Wenn man den Todten, wie behauptet wird, bis zur eintretenden Fäulniß unbegraben lassen müßte, so würde solcher gewißlich zum