Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Vor hundert Jahren
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 216 (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
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216 Geiger: Vor hundert Jahren. findet sich im l^almnä, daß alle andern GeboLhe (ausgenommen drei Hauptverbrechen, als Abgötterei, Blutschande, Mordthat), wann sie der Errettung eines Menschenlebens im Wege, aufgehoben werden. Die Entheiligung des Sabbaths, welches Verboth bei uns eins der Haupt- Gesetze ist und so oft in der heil. Schrift eingeschärffet worden, wird dennoch wegen Errettung eines Menschenlebens, sollte auch nur die Verlängerung desselben dadurch auf einige Augenblicke zu bewirken sein, aufgehoben.... Diese Rettungsarbeiten am Sabbath empfiehlt der Talmud den gelehrtesten und frömmsten Männern in Person zu verrichten, fügt aber hinzu, daß wenn man den Schutt eines eingestürzten Hauses, um den darunter liegenden Menschen zu retten, wegzuräumen ansängt, und man an der Nase des Menschen den Verlust des Odems wahrnimmt alle weiteren Rettungs-Anstaltungen eingestellet werden sollen, weil er alsdann für gewiß todt zu achten ist und beziehen sie sich hierbei auf den Vers in der h. Schr. (1. B. M. 7,22): alles was Lebensgeist in der Nase hat. Die Rabiner . . . müsten daher den Verlust des Odems für ein unzubezweifelndes Kennzeichen des wahren Todes gekannt haben. Woher sollen sie aber die Untrüglichkeit dieses Kennzeichens haben, denn aus dem das. angezogenen Vers läßt sie sich nicht herleiten, auch kann es nicht Mangel an Erfahrung sein, daß sie die Wiedererholung für unmöglich gehalten haben sollen, weil doch eine Geschichte, die sich im ^almuä findet Noäkeät gleich im Anfange) zur Genüge zeiget, daß ihnen diese Möglichkeit wohl bekannt gewesen, welche Geschichte der Herr ^oel I^ö^e selbst anführt. Zm Grunde aber verhält sich die Sache folgender Gestalt. Wir Kinder ^aeods haben von Gott durch Moses die Gesetze in 2 Theile erhalten 1. die schriftliche, 2. die mündliche. Diese letztere enthalten Erklärungen und nähere Bestimmungen der ersteren (s. die Vorrede zu den jüdischen Ritualgesetzen von Mendelssohn). Da nun aber verboten war, die mündl. Gesetze schriftl. zu bewahren, sondern immer von Lehrer zu Schüler mündl. gelehret und weiter überliefert werden mußten, so war die Methode der ersten Empfänger der ^raäitioQ und solche der Vergeßlichkeit zu entziehen einen dazu passenden Vers der heil. Schrift zu wählen, worunter das mündl. Gesetz leicht verstanden werden könne, und solches dadurch dem Gedächtnisse besser zu iwxriiviren (s. Maimonides Vorrede z. Kommentar der Ni8eIuiAli); auf dieser Art haben die Rabbiner die mündl. Erklärung von Errettung eines Menschenlebens von Gott durch Moses und fernere Überlieferungen erhalten, daß, wenn der zu Errettende des Odems verlustig ist, derselbe gewis todt sey und keinen Zweifel wegen der Wieder-Erholung übrig läßt; den dabei angezogenen Vers haben die l'almuäiLtev nur als wohl passend zum L^mdol gewählt, um diese mündliche Erklärung besser im Gedächtniß bewahren zu können. Die beigefügten Worte im lalmuä (Ir. Noeketd) daß man die Todten die ersten 3 Tage nachsehen dürffe . . . sind nicht befehlend, sondern enthalten eine Erlaubnißertheilung und zwar wenn je der Fall eintreten sollte, daß jemand wegen des wahren Todes einigen Zweifel hege, (was in früheren Zeiten