Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Vor hundert Jahren
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 211 (sequence 27)
- Language
- German
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Geiger: Vor hundert Jahren. 211 lichen Religion übergetretenen ^läei-OomiuiLZ-IutHresZeutev keinen Augenblick zweifelhast seyn können. Eben aus diesem Mangel einer gesetzlichen Bestimmung der gemeinen Rechte rührte es her, daß der Proceß der Geschwistern Fließ wider die Gebrüdern Fließ im Jahre 1788 in der Revisions-Jnstanz, mit Aufhebung der beiden, die ersteren begünstigenden Erkenntnisse des Kammergerichts, vom Obertribunale zum Vorteile der letzteren entschieden wurde/") Die königliche Entscheidung ging kurz dahin, (12. Juni) daß Goldbecks Gutachten approbirt werde „mit dem Befehle, sowohl die Supplicanten danach zu bescheiden als den betreffenden Gerichtshöfen, um sich künftig darnach zu richten, davon Kenntniß zu geben." 4. Aktenstücke über die frühe Beerdigung der Tobten. Die Angelegenheit, über welche im Folgenden einige sehr merkwürdige Aktenstücke mitgetheilt werden sollen, wurde in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts mannigfach literarisch behandelt. Man mag über die Aufklärung denken, was man will, den einen Ruhm wird man ihr lassen müssen, daß sie mit Unerschrockenst und Entschiedenheit sociale Schäden ausdeckte und ohne Scheu Alles, was ihr vernunftwidrig schien, vor das Forum der Oeffentlichkeit zog. Gewiß mochten manchmal die Kämpfer zu weit gehn und durch ihr Bloßlegen wirklicher oder angeblicher Mißstände mehr Schaden als Nutzen stiften, im Allgemeinen wirkten sie durch das tapfere Aufdecken und Draufschlagen segensreich und sie hatten das höhere Recht auf ihrer Seite, selbst da wo sie sich das Recht anmaßten über Dinge zu reden, die eigentlich nicht ihres Amtes waren. Zu diesen Dingen gehört auch die damals bei den Juden übliche Sitte, die Todten am Tage ihres Abscheidens oder höchstens 24 Stunden nach deren Ableben zu begraben. Die Neuordnung dieser Angelegenheit wurde angeregt durch ein 1772 erlassenes Rescript der mecklenburg-schwerinschen Regierung „die Todten wenigstens drei Tage unbegraben zu lassen". Die dortigen Juden glaubten, sie seien durch dieses Rescript in ihren Anschauungen und Gesetzen gekränkt, wandten sich an Mendelssohn mit der Bitte sich für Zurücknahme dieses Befehls zu ver- Der Fall ist mir weiter nicht bekannt: jedenfalls werden auch hier, wie in der Moses-Isaak'schen Sache die Geschwister (Schwestern) zum Christenthum übergetreten und gegen die dem Iudenthum treugebliebenen Brüder klagbar geworden sein. Die Entscheidung fiel gewiß ebenso wie in der erstgenannten Angelegenheit. Zum Verstä'ndniß braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß in der hier behandelten Zeit die Richter ebenso wie das Publikum völlig in dem breiten Strome der Aufklärung schwammen, ferner, daß die hochgebildeten Töchter aus reicher jüdischer Familie', welche in ihrem elterlichen Hause eine große Geselligkeit mitgemacht und mit jungen Männern aus vornehmen christlichen Ständen, Offizieren, Gelehrten, Künstlern, Beamten verkehrt hatten, nun da sie ein eignes Hauswesen gründen wollten, durch die engen Verhältnisse ihrer Glaubensgenossen bedrückt und in Folge ihrer Erziehung unfähig, gegen diese Verhältnisse den Kampf aufzunehmen, sehr häufig zum Christenthum übergingen, um dadurch in den Stand gesetzt zu werden, Männern aus ihrem frühern Umgangskreis die Hand zu reichen. Für das Ganze vgl. m. Gesch. der Juden i. Berlin I, S. 103 ff. und unten S. 223 ff.