Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Vor hundert Jahren
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 210 (sequence 26)
- Language
- German
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210 Geiger: Vor hundert Iahreu. den König vom 6. Juni 1804^) wird nämlich auf Grund einer Eingabe des Justizcommissars Blume auf den § 9 des Testaments des verstorbenen Hofjuveliers Beitel Heine Ephraims hingewiesen, welcher besage „daß den ernannten ^iünoiarien freystehen solle, einen zur Zueeession kommenden oder bereits mitzunehmenden ^iäueiarium, wenn derselben die Mosaischen Gesetze oder gar die Religion seiner Väter verlassen sollte, auf eine Zeitlang; und wenn derselbe sich binnen zwei Jahren nicht gebessert habe, vom k^äsi-OommiLs gänzlich auszuschließen". Der genannte Kommissar bat um eine königliche Entscheidung der von ihm also sormulirten Frage: „ob ein Nutznießer oder Anwärter des Ephraimschen Fideicommisses, wenn er jetzt zur christlichen Religion übergehe, deshalb von demselben ausgeschlossen werden könne oder nicht?" und hoffte, daß dieselbe verneinend ausfallen würde. Goldbeck, zum Bericht aufgefordert, hält eine solche Entscheidung, die schon in den Landesgesetzen gegeben, für unnöthig. Die Bestimmungen der Landesgesetze, die ihm ausschlaggebend scheinen, sind folgende (Landrecht II. Theil, 11. Titel § 1 und 2) „daß die Begriffe der Einwohner des Staats von Gott und göttlichen Dingen, der Glaube und der Gottesdienst kein Gegenstand von Zwangsgesetzen seyn können und jedem Einwohner eine vollkommene Glaubens- und Gewissensfreiheit gestattet werden müsse"; ferner I. Theil, 4. Titel § 9 und 136, „daß Gewissensfreiheit durch keine Willenserklärung eingeschränkt werden, und daß dasjenige, was selbst kein Gegenstand einer Willenserklärung sey, Niemanden als eine Bedingung aufgelegt werden könne;" endlich I. Theil, 12. Titel § 63, „daß alles, was nach den Gesetzen einer Willenserklärung als gültige Bedingung nicht beigefügt werden dürfe, wenn es in letztwilligen Verordnungen einem Erben oder I^ata-rlo gleichwohl auferlegt worden, für nicht beigefügt angesehen werden solle." Der Umstand, daß das V. H. Ephraimsche Testament bereits am 23. Okt. 1774 errichtet sei, brauche den Interessenten gleichfalls keine Furcht für ihre Gerechtsame zu erwecken. „Denn in dem gemeinen zur Zeit der Errichtung des Testaments bestandenen Rechten, ist die Frage, ob ein lestatoibefugt sey, den Abfall von der väterlichen Religion an einen Verlust zeitlicher Güter zu knüpfen, durch kein Gesetz bestimmt entschieden, sondern nur die Rechtslehrer streiten darüber, von welchen einige die bejahende, andere die verneinende Meynung behaupten. Bei einem in dieser Beziehung entstehenden Rechtsstreite würde man also zum Behus der Entscheidung desselben immer auf die Entscheidung des Z 9 des?ud1Leatl0QL-?atents vom 5. Febr. 1794 zurückkommen müssen, nach welcher wenn die aus den streitigen Fall anzuwendenden Gesetze dunkel und zweifelhast sind, derjenigen Meinung der Borzug gegeben werden soll, welche mit den Vorschriften des Landrechts übereinstimmet, und es würde also darnach die Entscheidung zum Vorteil der zur christ- ») Verl. Geh. Staats-Archiv, vgl. oben S. 203 A. 1.