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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 2 · p. Seite 208

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 2
Article
Vor hundert Jahren
Date
1889-01-01
Page
Seite 208 (sequence 24)
Language
German
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208 Geiger: Vor hundert Jahren. Gelehrsamkeit ist offenbar auf Lohnsteins Seite, aber der Ton, mit dem er gegen einen verdienten Gelehrten losfährt, ist unwürdig. Thchsen, der in seiner Schrift zuerst seine Gutachten neu druckte, ließ diesem ersten Abschnitte drei andere folgen, in welchen er einige Erinnerungen über die Teller'schen Einwürfe vorbrachte, die Teller'schen Fragen beantwortete und einige neue Lohnstein'sche Einwürfe beleuchtete. Materiell förderte er die Sacke sowenig wie seine Gegner; daß er, indem er sich seiner Haut wehrte, den Gegner nicht eben glimpflich behandelte, versteht sich von selbst. Hervorhebung verdient eine Stelle seiner Schrift, (S. 62) in der er sich seiner vielseitigen, den Juden günstigen Wirksamkeit rühmt. Die von den Gelehrten in verschiedenster Weise behandelte Angelegenheit wurde von den Gerichten nicht entschieden. Am 18. Dez. 1787 wurde vielmehr von den Parteien ein Vergleich geschlossen und am 21. vom Könige bestätigt. Der Prozeß hatte freilich noch eine andere Wirkung. In dem obenangeführten königlichen Edict (20. Okt. 1786) war ein Gesetz in Aussicht gestellt, „damit zum Nachtheil der christlichen Religion nicht noch mehr Testamente dieser Art von Juden gemacht werden." Jedenfalls erfolgte fast unmittelbar darauf eine Kabinetsordre vom 4. Nov. ^), welche festsetzte, „daß von nun an, in allen von Erblassern jüdischer Nation künftig zu errichtenden, sowie in den noch nicht publizirten Testamenten und anderen letztwilligen Dispositionen, die mit Zuwendung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder andern Vorteils verbundene Bedingung, wenn der Erbe oder Legatarius bey der jüdischen Religion verharren, oder wenn er zur christlichen Religion nicht übergehen würde, für nicht geschehen und unverbindlich geachtet, mithin dergleichen Erbschaft oder Legat denjenigen, welche sie zugedacht worden, ohne daß derselbe an diese Bedingung gebunden seh, verabfolgt und gelassen werden solle." Die Moses-Jsaaksche Angelegenheit hatte aber ein Vor- und ein Nachspiel, über das aus den Akten hier einzelne Mittheilungen gegeben werden sollen 2). Der erste Proceß wurde zwar vom Kammergericht uud Obertribunal erst unter Friedrich Wilhelm II. entschieden, der übrigens damals noch ganz die Gesinnungen seines Vorgängers theilte, aber er wurde zur Zeit Friedrichs des Großen angestrengt. Schon damals fürchteten andere reiche Berliner Juden, daß auch ihren letztwilligen Bestimmungen durch Kinder, welche zum Christenthume übergingen, Gefahr drohe und suchten dieser Gefahr vorzubeugen. Einer der angesehensten Männer der Berliner Ge- Das hier Mitgetheilte ist einer Immediateingabe des Kauzlers von Goldbeck 6. Juni 1804 (Verl. geh. Staatsarchiv) entnommen, von welcher unten noch zu sprechen ist. 2) Die hier und im Folgenden mitgetheilten Aktenstücke sind zumeist dem Geh. Staats-Archiv in Berlin entnommen. Excerpte und Abschriften sind von mir in den Jahren 1870 und 1871 bei Gelegenheit der Vorarbeiten für meine Geschichte der Juden in Berlin angefertigt worden. Da sie auch in dem Urkundenbande jenes Werkes nicht verwerthet werden konnten, so theile ich hier einzelne Materialien mit.

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