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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 2 · p. Seite 207

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 2
Article
Vor hundert Jahren
Date
1889-01-01
Page
Seite 207 (sequence 23)
Language
German
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Geiger: Vor hundert Jahren. 207 Auf Grund dieses Gutachtens verlangte der Mandatar der Klägerin einen neuen Jnstructionstermin und bat um die Entscheidung, daß die genannte Klausel auf seine Mandanten nicht passe. Die Beklagten hatten sich an einen der hervorragendsten Prediger Berlins, eines der Häupter der Aufklärung, den Propst und Oberconsistorialralrath Teller gewandt. Dieser behandelte in seinem Gutachten (27. Febr. 1787) die Thchsen'sche Behauptung als eine einfache „Ungereimtheit" und wies nach, daß nach dem Gemeinsinn, nach dem Sprachgebrauch und nach dem Geiste des Judenthums die genannte Klausel nichts anderes bedeuten könne, als „zum Christenthum übertreten". In ähnlicher Weise sprach sich Israel Lohnstein (6. Apr. 1787), Assessor bei der Gemeide in Glogau, damals Lehrer in Berlin aus, der sich noch besonders bemühte, in Tychsen's Ausführungen Widersprüche, sowie Unkenntniß jüdischer Gebräuche und Lehren darzulegen. In einem neuen Gutachten (10. Mai 1787) blieb Tychsen bei seiner Meinung von der gemeinschaftlichen Beziehung der jüdischen und christlichen Religion und bei seiner Behauptung stehn, daß der Gegensatz der erstern nur in Heidenthum und Epikuräismus zu suchen sei. Er bekämpfte einzelne Behauptungen Tellers, z. B. die allerdings sehr bestreitbare, daß der Talmud viel älter sei als das Entstehen des Christenthums als eines besonderen Religionsshstems und blieb dabei, daß nach den dürren Worten der Juden weder die Christen noch die zu diesen übergetretenen Juden „für Nichtgebliebene bei der jüdischen Religion angesehen werden." Am 17. Mai 1787 wandte er sich speciell gegen Lohnsteins Gutachten und suchte mit neuen Gründen seine alte These zu verfechten, daß ein Uebergehn von der rabbanitischen zur christlichen Religion kein Ausgeben der jüdischen sei. Solche Hartnäckigkeit bekämpfte Teller in der Beantwortung der Thchsen'schen Widerlegung (4. Juni 1787) mit Laune und Schärfe, ganz besonders bestrebt, des Gegeners handgreifliche Widersprüche auseinanderzusetzen, persönliche Beleidigungen zurückzuweisen und das ungebührliche Selbstlob des Gegners hervorzuheben. Der Antwort fügte er Fragen hinzu, „welche jeder denkende Leser sich selbst beantworten mag". Lohnstein ging seinerseits (1. Aug. 1787) in zwei größeren Schriften auf Tychsens Arbeit ein, er gab eine Erweiterung auf die Widerlegung und eine Beantwortung der 31 Fragen, welche Tychsen aufgestellt hatte. Größere behandeln aber nicht-berlinische Angelegenheiten. Von außerordentlichem Interesse ist T.'s 1812 abgegebenes Gutachten (a. a. O. I, 227—274) „Ueber die Erweiterung der staatsbürgerlichen Rechte der Juden in Mecklenburg-Schwerin" Rostock 1812, in welchem T. vorschlägt, den Juden stattsbürgerliche Rechte zu bewilligen, freilich mit der Einschränkung, „daß wenn sie unfähig gefunden Wörden, die ihnen obliegenden Staatspflichten zu erfüllen, alsdann ihnen das eingeräumte Recht wieder entzogen werden sollte". Vgl. Hartmanns ungereimte Bemerkungen dazu a. a. O. 205'fg. — Im 2. Bande der Beilagen oder „Biblisch-asiatischer Wegweiser zu O. G. Tychsen" finden sich S. 6XXVH—(1XI.VIII nicht uninteressante Bemerkungen Hartmanns u. d. T. „Neueste Versuche zur Veredlung des Judenthums" und „Uebergang zur rabbinischen Litteratur mit Einschluß des Jüdisch-Deutschen" über neuere d. h! seit 1816 erschienene Schriften von D. Friedlaender, Zunz u. A.

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