Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Vor hundert Jahren
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 206 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2259275-2259329-2259332-2263994--1142-2264133- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
206 Geiger: Vor hundert Iahren. ein Fideikommiß von '/^ Million Thalern errichtet und bestimmt, daß dasjenige von seinen sechs Kindern, welches „nicht bei der jüdischen Religion bleiben würde", weder an die Zinsen noch an das Kapital Anspruch zu erheben hätte. Nach seinem Tode (13. Mai 1776) traten zwei Töchter zum Christentum über und heiratheten, die eine den Lieutenant Kunkel, die andere den Kammerassessor von Bohn und verlangten bei dem Gericht die Teilnahme ihrer Männer an dem Fideikommiß. Das Kammergericht gab ihnen Recht, das Obertribunal wies (2. Oktbr. 1786) die Klage ab; der König Friedrich Wilhelm II. ließ (20. Oktbr. 1786) dem Tribunal seine Zufriedenheit zu erkennen geben, „weil ich niemals gestatten werde, daß die strengste Gerechtigkeit auf irgend eine Weise gehindert und das Recht gebeugt werde; sondern ein jeder Untertan, er sei Jude oder Christ, soll sich des Schutzes der Gesetze zu erfreuen Habens." Die Klägerinnen wollten sich auch bei diesem Urtheil nicht beruhigen, unter dem Vorgeben, die angeführte Klausel sei nach jüdischen Rechtssätzen unstatthaft, das Kammergericht wies jedoch das Gesuch ab. Nun forderten die Klägerinnen 26. Dez. 1795 den als Orientalisten und Exegeten bekannten Prof. Tychsen ^) zur Abfassung eines Gutachtens auf. Dieses, sofort abgegeben (28. Aug.) gipfelt in der Darlegung, daß die altjüdische Religion in drei Theile zerfalle: die christliche, die karaitische, die rabbanitische, daß ein Uebergehn aus der letzten (dem modernen Judenthum) in die erstere daher ein Verbleiben in der altjüdischen Religion bedeute, daß der Testator unter dem Ausdrucke „nicht bei der jüdischen Religion bleiben, ein Uebergehn zu den Gottesleugnern, dem Epikuräismus und anderen freigeisterischen Secten" nicht aber eine Annahme des Christenthums gemeint hätte; sonst würde er das Letztere ausdrücklich genannt und sein Testament nicht bei einem christlichen Gericht deponirt baben. 5) Diese zwei Aktenstücke abgedruckt bei Teller, Einl.; alle im Folgenden erwähnten finden sich im Text der beiden Schriften. 2) Ueber Tychsen gibt es ein unendlich langathmiges Buch von A. Th. Hartmann: „O. G. Tychsen oder Wanderungen durch die manigfaltigsten Gebiete der biblisch-asiatischen Literatur" 4 Bände, nebst 2 Bänden Beilagen. Bremen 1818— 1823. Große Abschnitte handeln über Tychsens Kennmiß des Jüdisch-Deutschen und der talmudischen Litteratur; hier mag nur hingewiesen werden auf Bd. I, S. 44— 75: Tychsen als Juden-Missionar, interessante Mitteilungen über Tychsens Bekehrungsversuche und Missionsreisen 1768fg.; das. S. 139—158: T.'s Beziehungen (persönliche und briefliche) zu Juden. S. 165 fg. Schriften über jüdische Gebräuche und Eigenthümlichkeiten. — Ueber das im Text behandelte Gutachten T.'s gibt Bd. I, S. 182—196 ausführliche Auskunft; der V., wenn er auch sonst ein Lobredner seines Helden ist, steht aber durchaus nicht auf T.'s Standpunkt, geht vielmehr in heftigster Weise gegen seine „abgeschmackten, wahrhaft widersinnigen" Behauptungen los und deckt namentlich die Widersprüche auf, in denen T. sich hier gegenüber seinen sonstigen Anschauungen verstrickt (S. 195 fg. Auszüge aus T.'s lateinischen Briefen über seinen literarischen Streit mit Teller) — S. 196—198 interessante Mitteilungen über ein zweites Gutachten T.'s: „Die Erbfolge eines Ehemanns in den Nachlaß seiner ohne Kinder und Testament gestorbenen Ehefrau" Rostock 1804. Das Gutachten verdient an dieser Stelle eine Erwähnung, weil es einen Streit zwischen zwei Berliner Juden, den Banquiers Jakob Marcuse und Hirsch Joseph Frankel betrifft — die verstorbene Frau des letzter» war eine Schwester der Frau des erstern. Tychsens Gutachten schrieb der Schwester das volle Erbrecht zu. Die übrigen Gutachten beziehen sich auf Testamente und Judeneid,