Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Deutschland
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 183 (sequence 25)
- Language
- German
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Wolf: Zur Geschichte der Juden in Deutschland. 183 dieser Weisung nach und wendeten sich an den Kaiser (wie bekannt kam Miihlhausen erst 1798 an Frankreich). Das Gesuch ist ohne Datum, wurde aber jedenfalls nach 1746 eingereicht zur Zeit als der industrielle Auf- und Umschwung in Mühlhausen stattgefunden hatte. Wahrscheinlich ist es, daß es in den 70er oder Anfangs der 80er Jahre des 18. Jahrhunderts überreicht wurde. In demselben wird hervorgehoben, daß man gegen die Juden jetzt mit mehr Toleranz und Mäßigung als früher vorgehe und ihnen mehrere sonst nur bürgerliche Gerechtsame gestatte. Die Judenschast in Mühlhausen sei überzeugt, daß sie gewiß ebenso gut wie seiner Zeit Sußmann Abraham aufführe und es daher nur billig sei, wenn man ihr dieselben Rechte gewähre und z. um so mehr da sie Schutzgeld bezahlen. Sußmann und seine Familie seien überdieß längst gestorben uud es ist seitdem kein Jude Zpeeialiter privilegirt worden. Das Privilegium Sußmanns sei daher auf die Mühlhausener Juden übergegangen und wird durch dieselben kein Eingriff in die bürgerlichen Gerechtsamen gemacht. Die Handelsfreiheit, wie sie jetzt besteht sei überdieß für die Stadt und das Gebiet Mühlhausen sehr günstig, da ohne die Concurrenz der Juden die Mühlhauser Schnittkrämer den Mühlhauser Bürgern und Landesunterthanen hohe Warenpreise vorschreiben würden, ja wenn es zur Stimmensammluug der Mühlhauser Bürger in diesem Falle kommen sollte, so würden gewiß drei Theile (die handelnden Bürger und ihre Verwandten ausgenommen) für die Handelsfreiheit der Juden wie sie geübt wird, stimmen. Würde diese Handelsfreiheit, wie sie bisher gehandhabt wurde, den in Mühlhausen wohnenden 14 jüdischen Familien nicht weitergestattet, so müßten sie zu Grunde gehen und z. um so rascher, da der Jude nicht nur dieselben ovsra und Abgaben wie ein Christ zu tragen hat, sondern bei der Brau und Holzgerechtigkeit mit höheren Abgaben belegt ist und außerdem hat er als Jude jährlich 30 Thaler ordinäres Schutzgeld und in besonderen Fällen noch 15 Thaler extraordinäres Schutzgeld zu zahlen. Der Jude muß sogar dem Christen das vorräthige Geld leihen und kann kein Unterpfandsrecht auf liegende Güter erlangen. In solcher Weise kommt es, daß Juden bei Concursen nichts aus der Maße erhalten und leer ausgehen. „Um so auffallender und die Menschheit empörender ist es, daß einige handelnde Bürger in Mühlhausen ohne alle Veranlaßung das Gesetz von 1714 reaktiviren wollen. Die Juden bitten daher den Kaiser den § 5 des Recesses vom Jahre 1730 in Ansehung der darin spezificirten Handelsfreiheit auch auf die jetzigen Juden in Mühlhausen auszudehnen u'nd „überhaupt der alldortigen Judenschaft mildere gerechtere auf dermaliges Zeitalter passende und weniger drückende Ordnungen und Gesetze zu geben, unter deren Schutz die Juden ihr Eigenthum und ihre Gerechtigkeit sicher genießen können und es dem Magistrat zu Mühlhausen durch ein allerhöchstes kais. Rescript bekannt zu machen". Die Sache kam am 26. Juni 1781 zum Austrage. Es wurde den Juden gestattet mit wollenen Waaren, jedoch mit Ausschluß wollener Garne und mit roher Wolle zu handeln. Hierauf ruhte die Sache. Unter Kaiser Leopold II. kam sie wieder auf die Tagesordnung. Wir setzen aus