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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 2 · p. Seite 182

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Deutschland
Date
1889-01-01
Page
Seite 182 (sequence 24)
Language
German
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182 Wolf: Zur Geschichte der Juden in Deutschland. sie, die Prager Nettesten, meinen daß „die von Emden nicht Kläger und Richter in einer Person sein können, sondern ihre etwaigen Klagen vor den Kaiser zu bringen haben, so bitten sie um den kaiserlichen Beistand, da die Juden sonst an Leib und Leben untergehen müßten. Der Kaiser möge daher an die in Emden eine Resolution ergehen lassen, in welchem sie aufgefordert werden, die Privilegien, welche die Juden haben zu respektiren und in dem vorliegenden Falle nichts ohne die kaiserliche Genehmigung bei der in den Privilegien angedrohten Strafe zu thun. Die Bittschrift ist unterschrieben: „Die verordneten ältesten Juden der jüdischen Gemeinde zu Prag und für Königreich Beheimb". Eine Entscheidung liegt nicht vor. VII. Mühlhausen. Im Jahre 1714 lebte in der Reichsstadt Mühlhausen im Elsaß ein jüdischer Hausvater Sußmann Abraham, dem es gestattet war mit Gold und rohen oder nicht gefaßten Juwelen zu handeln. Zu jener Zeit war der Handel in diesen Artikeln und mit Geldwechseln sehr schwungvoll und kein Bürger in Mühlhausen befaßte sich mit demselben. Sußmann war daher nicht nur in der Lage für sein Haus zu sorgen, sondern er konnte sich auch ein Vermögen erwerben. Die Bürger in Mühlhausen kümmerten sich damals überhaupt wenig um den Handel und die Kaufmannschaft daselbst führte nicht einmal kostbare Zeuge, wie Brocat, ärax ä'or et ä'arSevt und überließ diese den Juden. In der That wurde dann 1730, als einer der Söhne sich ebenfalls beim Geschäfte des Vaters betheiligte, deren Befugnis dahin erweitert, daß sie Ai-os mit allen Waaren äetail jedoch nur mit folgenden Waaren handeln dürfen: mit Perlen und Juwelen, Silber und Goldwaaren, seidener Waare, feiner Leinwand, Nesseltuch, weißem Kattun, Kammertuch und Mitterbast, weißem Flor, weißem feinen Zitz, Indigo und Cochenille, wollene Strümpfe, Canevas und Barchent, ferner mit Porzellan, Pferden und Rindvieh, mit kostbaren Spiegeln, Haaren, alten Kleidern, Gewehren, Flachs, Federn, verfertigten Tapeten, gestickten Mützen, Taschenuhren, rohem Leder, gestickten Schabracken und Geldwechseln. Im Lause der Zeit änderten sich die Verhältnis, der Gold und Juwelenhandel verfiel und die christliche Kaufmannschaft erweiterte ihre Handelsartikel und da dem Juden die Ausübung von Handwerken verboten war, so hat man es für billig gefunden ihnen zu gestatten mit den angeführten Waaren öffentlich Handel zu treiben. Dieser Zustand dauerte mehrere Jahre. Ganz unvermuthet erhoben sich hierauf (sine äato) einige Kaufleute in Mühlhausen und verlangten vom Rathe daselbst, daß die Ordnung wie sie im Jahre 1714 bestand, wieder hergestellt werde. Der Rath lehnte dieses Ansinnen ab, wies jedoch die Juden an sich an den Kaiser zu wenden, damit dieser ihnen die Handelsfreiheit, wie sie äe taeto besteht gewähre. Die Juden kamen

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