Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Deutschland
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 179 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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Wolf: Zur Geschichte der Juden in Deutschland. 179 8. Im Jntereße der Juden selbst liegt es, daß sie nicht an offenen Straßen sitzen und sollen sie die Orte wo man das Heiligthum trägt, meiden. In der Charwoche, an Sonntagen und sonstigen Feiertagen, sollen sie in ihren Häusern bleiben und nicht um die Kirche auf dem Markte oder aus den Gaßen laufen, außer daß sie ihre Schulen besuchen oder die Schüler (Jungen) zu ihrem Lehrer gehen. 9. Der Schultheiß zu Fulda, Hammelburg :c. soll bei den Metzgern verfügen, daß die Juden für ihr Geld Fleisch bekommen. Wenn die Juden eigenes oder erkauftes Vieh haben, so können sie es in den offenen Scharen schlachten lassen und was ihnen nicht geräch (was trefa ist) können sie verkaufen. Jedoch sollen die Juden Fleisch, Fische, Obst und andere Speisen nicht angreifen oder besudeln, außer sie wollen es behalten und bezahlen. 10. In Betreff des Frucht- und Weinkaufes können die Juden für den Hausbedarf anschaffen so viel sie brauchen. Sie dürfen jedoch nicht mehr einlegen als sie brauchen und es außer der Stadt verkaufen (die Juden trinken keinen Wein, außer den sie selbst gepreßt; außer in Hammelburg gab es im Stifte Fulda kein Weingewächs). 11. Die Juden im Stifte Fulda können in ihren Sachen, was Gesetz und Ceremonien anlangt, durch ihren Rabbi urtheilen lassen, in Malefizsachen entscheidet jedoch der Schultheiß und dürfen sie zu keinem fremden Gerichte gehen. 12. Wenn die Juden außerhalb Fulda's besonders in Würzburg :c. wo keine Juden geduldet werden, mit Christen contrahiren, sollen sie keine Bürgen im Stifte Fulda annehmen. 13. Vom peinlichen Halsgericht oder sonst öffentlichen Verhandlungen, sollen sich die Juden in ihrem eigenen Jntereße fern halten. 14. Die Juden sollen ohne Vorwitzen der Beamten keine Fremden beherbergen; nahe Verwandte des Vaters oder der Mutter :c. nicht länger als 14 Tage. 15. Die Juden können Begräbniße in Fulda, Brückenau, Schaffenhausen haben, sonst verfallen sie einer Strafe von 10 fl. 16. Behält sich der Abt vor diese Privilegien zu mehren und zu mindern oder auch die Juden abzuschaffen „und wird sonst der gemeinen Judenschaft im Reich Privilegium auch denen zu Fulda kais. Specialschutz zuwiderlausen möchte außergeschloßen frei und bevor behalten haben". Sollte sich jemand in Folge einer verhängten Strafe beschwert fühlen, so ist es ihm gestattet sich beim Kaiser oder beim Abte zu beschweren und bis der Bescheid erfolgt bleibt die Strafe gegen Erlag einer Caution W susxeuZo ^). Uuts.ti8 mutanäis entspricht dieses Privilegium der Stätigkeit der Juden in Frankfurt. Diese „Stätigkeit" wurde übrigens von Zeit zu Zeit geändert. Es liegt uns der Entwurf einer derartigen Stätigkeit von Johann Schweickhart Erzbischof von Mainz Erzkanzler in Germanien und des Landgrafen Ludwig von Hessen vor. Am Schlüsse desselben heißt es: „Das Datum in der Judenstätigkeit ist wegen