Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Deutschland
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 178 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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178 Wolf: Zur Geschichte der Juden in Deutschland. stehend nicht vertrieben und verjagt werden dürfen und soll ihnen darüber ein besonderes Diplom ausgestellt werden. „Hierin erweisen uns Ew. K. M. armen in äußerster Sorge, Angst und Gefahr begriffenen Leuten die allerhöchste Gnade und ^n unseren Nöthen eine merkliche Sicherheit und Rettung, welche Gott der allmächtige deroselben reichlich vergelten wird". — Es liegt weiter über diese Angelegenheit nichts vor. So viel jedoch bekannt, kamen die Fuldaer mit dem bloßen Schrecken davon. Am 21. Mai ertheilte der damalige Abt von Fulda Johann Bernhard (er nennt sich römischer Kaiser Erzkanzler, durch Germanien und Gallien I>rima3) den Juden daselbst folgende Freiheiten: 1. Kein Jude darf ohne Vorwisfen und Bewilligung des Abtes in Fulda wohnen oder Weiber, Kinder und Dienstboten daselbst einschleichen. Ausgenommen hiervon sind jene, die sich mit einer Eingeborenen verheirathen und Schüler, die die Schuledaselbst besuchen. Wenn sich im Orte niemand befindet, der als Rabbi oder Schulsinger qualificirt ist, so kann man solche aus der Fremde berufen. Diese können jedoch nur so lange dableiben als sie im Amte sind. 2. Die Juden sollen nicht vom christlichen Glauben und dem heil. Evangelium sprechen und Christum nicht lästern. 3. Sollen sie auf Kirchengeräthe und Rüstungen nichts leihen, sondern derartige Pfänder der Obrigkeit bringen. Unverdächtige Sachen aber, bei welchen nicht die Vermuthung des Diebstahles ist, können sie kaufen oder belehnen. 4. Sie können allerhand zuläßige Waaren kaufen und mit denselben hantieren, um sich zu ernähren, doch sollen sie nicht die Rechte der Zünfte verkürzen oder jemanden wider die Reichsconstitutionen beschweren. Bon 100 fl auf Pfand dürfen sie jährlich 8 fl, ohne Pfand 10 fl Jntereßen nehmen. Es soll ihnen jedoch unbenommen sein, mit Kaufleuten nach Kaufmannsbrauch zu contrahiren. Auf Erbgüter dürfen sie jedoch nicht leihen, viel weniger sich dieselben aneignen, sondern in Betreff der Bezahlung sich mit der Obrigkeit ins Einvernehmen setzen, die diese Güter seil bietet und von dem Erlöse die Gläubiger bezahlt. In Fulda selbst dürfen Juden jedoch nur mit Vorwissen der Obrigkeit auf Häuser leihen und z. baares Geld und keine Waare. 5. Die Juden sollen sich nicht große Summen über 100 fl ausleihen und sollen diese Summe im Beisein der Hausfrau (des Juden) und des christlichen Gläubigers im Judenbuche verzeichnet werden. Wo kein Judenbuch vorhanden ist, kann nur dem jüdischen Ehepaare (Mann und Frau zusammen) ein Darlehen gegeben werden. 6. Es soll keinem Verschwender, Unsinnigen oder der noch unter väterlicher oder mütterlicher Gewalt steht etwas geliehen werden. 7. Die Juden sollen bei Nacht zu Hause bleiben. In Notfällen können sie zu anderen Juden jedoch züchtig und mit einem Lichte gehen. i) Darunter dürfte Wohl die Talmudschule verstanden sein.