Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Deutschland
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 173 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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Wolf: Zur Geschichte der Juden in Deutschland. 173 belegte sie mit neuen ungewöhnlichen Auflagen; Zölle und Mauthgebühren wurden erhöht, ja es kamen sogenannte „T'ödtungsbriefe" vor d. h. selbst in Fällen wo die Schuldner den Juden ihre Schulden einbekannten und zugestanden, wurden sie von der Bezahlung derselben frei und losgesprochen, so daß die Juden an den Bettelstab kommen mußten. Maxmilian erließ daher 14. Sept. 1571 für Deutschland und für Elsaß ein Mandat, in welchem er verlangte, daß die Juden in ihren Rechten Privilegien und Confirmationen, die sie von den deutschen Kaisern, Päpsten und Concilien erhalten haben, beschützt und geschirmt werden, daß sie „ohne alle Hindernis im Reiche bleiben und sich aller ihnen zuerkannten Rechte erfreuen und genießen und allenthalben im h. Reiche frei und sicher handeln und wandeln, ihre Personen, Habe und Güter vor Angriffen und Arrestirung geschützt und sie nicht mit außergewöhnlichen Auflagen weder in Kriegsnoch in Friedenszeiten, in Städten oder auf dem Lande beschwert werden bei Snafe von 40 Mark löthigen Goldes, die zur Hälfte der kais. und Reichskammer, zur anderen Hälfte der Judenschaft zufallen ^). Im Jahre 1612 ertheilte Kaiser Mathias den Juden in Frankfurt das Privilegium, in welchem es ausdrücklich hieß, daß kein Jud oder Jüdin von niemanden, wer er auch sei, aus den kais. Landen, insbesondere aber aus dem heil. röm. Reiche, wo sie auch wohnhaft sein mögen, ohne speciellen kaiserl. Befehl und Einwilligung ausgeschafft werden dürfe; dieser Passus fand sich nicht in den Privilegien für Burgau Ulm :c. vor. Die Potentaten :c. dieser Länder, Bezirke oder Städte hatten vielmehr vom Kaiser das Privilegium Juden halten zu dürfen oder sie auch zu entlassen. Die Juden in den genannten Ländern und Städten wendeten sich hieraus an den Kaiser mit der Bitte ihnen die gleichen Privilegien wie den Juden in Frankfurt a. M. zu gewähren. Der Kaiser willfahrte dieser Bitte und erließ am 2. Juni 1617 ein Mandat nach Burgau und an die Herren von Neuburg, Krummbach, Tannhausen, Ikenhausen, Pinswang und Pserst, in welchem er mit Bezug auf das Privilegium von 1612, in welchem es heißt, daß er mit „Befremden" vernommen habe, daß „in Abbruch, Schmälerung und elusion solcher Freiheit und Konfirmation eines und anderen Ortes vorgemelter Judenschaft nicht allein mit allerhand Eintrag, Beschwerlichkeiten und Drängen, sondern auch mit gänzlicher Ausschaffung und Vertreibung fest zugesetzt werde" ermahnt und befiehlt, daß ') Wie es scheint hat dieses Mandat sür einige Zeit gewirkt. Am 1. April 1577 sah sich RudoLs II. veranlaßt ein Mahnschreiben an den Bischof von Passan zu richten. Ein Jude namens Philipp erlitt nämlich in dem Territorium dieses Kirchenfürsten eine peinliche Tortur, überdieß wurde ihm Hab und Gut confiscirt. Der Kaiser verlangte, da der Jude unschuldig war, daß ihm das Vermögen wieder zurückerstattet werde. In ähnlicher Weise richtete Rudols 20. Aug. 1577 wiederholt eine Zuschrift an den Bischos zu Würzburg, die Juden bei ihren Rechten zu belassen. Der Kaiser erklärt in derselben, er wolle nicht „weitläufig dispuriren", aber er wünsche, daß die Juden sich der Rechte, die sie von den Kaisern und den Vorfahren des Bischofs erhalten haben, erfreuen. Der Bischof möge daher in diesem Sinn seinen Amtleuten Aufträge geben und nicht gestatten, daß die Juden bedrängt werden. Wie wir hinzufügen wollen, wurden die Juden später nichts destoweniger aus Würzburg vertrieben. 12*