Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Deutschland
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 167 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Wolf: Zur Geschichte der Juden in Deutschland. 167 Das Original dieser Urkunde befand sich in der Hand eines Juden Jakob und dieselbe wurde als echt anerkannt. Der Rat zu Worms gab nämlich folgende Erklärung ab: „Wir Stattmaister Bürgermaister und Rath der heiligen Reichsstatt Wormbs bekhennen und thun kundt gegen allermenniglichen das off heute dato vor vnns Jnsitzenden Rath erschienen ist der beschaiden Jakob Judt^) von Günzburg und hat uns vorbracht ein pergamenen kayserl. Briest mit einem anhangenden kahs. wachsenen Jnsiegel vnderthäniglich bittend dieweill in solchen eine sonderliche Begnadung von Röm. K. Bk. unserem allergnädigsten Herrn allen und jeden Juden im ganzen heil. röm. Reich gnädigst zu geben derenthalben dann solcher Briefs damit er durch Feuer, Wasser, Raub, Diebstahl oder über Land zu führen mit Schaden empfangen möchte in einer besonderen Verwahrung behalten werde, wir wollten solchen Brief und Siegel allenthalben nach Notdurst besichtigen und ihm ein rechtmäßigen Transumpt oder glaublich Urkund unten vnser Stadtsekret Jnsiegel, darüber damit solchen wie dem Hauptbrieff glauben gegeben werden möchte so eine Notdurft nach zu geprauchen mittheilen und zu stellen?c." Die vom Kaiser ertheilten Privilegien sollten jedoch durch Deutung und Auslegung geschmälert werden. Man wollte es nämlich den Juden nicht gestatten aus liegende Güter wie bisher unter Intervention der vorgesetzten Behörden zu leihen und suchte ihnen das Darlehensgeschäft, in welchem der Hauptnahrungszweig der Juden zu jener Zeit bestand überhaupt zu unterbinden. Josel Noßheim wendete sich hierauf an den Kaiser, indem er die Lage der Juden darstellt und darauf hinweist, daß wenn die Juden durch die angeführte Interpretation an den Bettelstab kämen, auch die Einkünfte des Kaisers geschmälert werden. Er bittet, den Juden nach wie vor Darlehensgeschäfte unter den vorgeschriebenen Cautelen zu gestatten mit dem Hinweise, daß auch die Christen Interessen nehmen, was bekannttich zu jener Zeit verpönt war?). 1) Vielleicht ist dieser Jakob identisch mit dem Oberrabbiner von Worms, Oheim von Lewa ben Bezalel, der mit bei der Berathung des Entwurfes einer Wahlordnung für die jüd. Gemeinden war. Vergl. die von mir mitgeteilten Aktenstücke in Steinschneiders Maskir 1861 S. 151. 2) Es ist bekannt, daß den Juden im Mittelalter Grundbesitz gestattet war. Wir führen hier einen Fall an wo ein ganzes Dorf im Besitze eines Juden war. Die betr. Urkunde Montag Mittfasten 24. März 1365 lautet: „Wir Herr Hans von Boberstein, Herr zu Friedlandt und zu Sarow bekennen in diesem kegenwerthigen offen Brief und tun kund allen den die da in sehen, hören oder lesen, das vor uns kommen ist unser getreuer Henzel Sprenberg Mitbürger zu Sanuscht (Zamost?) und hat verkauft unserem getrawen Juden Czifser in Sarow und seinen Erben da das Torf an dem Laza(n) recht und redlich mit guetem Willen und mit vorbedachtem Mund vor siebzig Schock pragerischen Groschen ... czal on alle gründe mit allen rechten mit allen Anhörungen als bevor und sein erben von uns erblich gehabt haben mit denselben geraden und rechten als es der vorgenannte Henzel Sprenberg und seine Erben besessen und gehabt haben so sp .... haben gelegen das vorgenannte Gut zu der Laza unser getrewen Juden Cziffer und seinen Erben zu besitzen zu haben und zu beHalden."