Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Deutschland
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 166 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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166 Wolf: Zur Geschichte der Juden in Deutschland. selben befindet sich nämlich in hebräischer Merubaatschrift: 5)^11"! O'PI!^ O^?. . In der Mitte der Rückseite findet sich ferner die Bemerkung ^2^. 2^. Auf der Kehrseite der Urkundencopie im Archive des Reichsfinanzministeriums, welche die Beschlüsse der b'öhm. Stände zu Gunsten der Juden vom Jahre 1501 enthält, heißt es in jüdischer Cursivschrift: .-ViO^ W'pQ Die Juden jener Zeit waren im allgemeinen mit der Sprache, in welcher die Urkunden abgefaßt waren, nicht vertraut, oder mindestens war sie ihnen nicht geläufig. Sie setzten daher auf die Rückseite derselben den Inhalt in hebräischer Sprache, die ihnen geläufig war. Es kamen auch Fälle vor, daß sich in Händen von Juden Copien von Urkunden befanden, die als genaue und richtige Abschriften anerkannt wurden, obschon das Original fehlte. Dieß ist der Fall in Betreff des Verkaufsbriefes Karl IV. Donnerstag nach Johannes Baptista 1349, der Juden zu Frankfurt a. M. (vergl. Schaab Geschichte der Juden in Mainz, unser „Zur Geschichte der Juden in Frankiurt a. M." und „Ferdinand II. und die Juden" S. 3.) Eine Copie desselben besaß der Jude Soger (^elig) Seligmann 1683 in Frankfurt a. M. u. z. in hebräischer und deutscher Sprache, welche als echt erkannt wurde (Schaab benutzte eine Abschrift vom I. 1723). Wir haben es hier mit einem gleichen Falle zu thun. Karl V. hat den Juden in Deutschland und im Elsaß wiederholt Privilegien gegeben. Unter anderem auch Speyer 3. April 1544, in welchem er die Privilegien welche die Juden von Kaiser Sigismund erhalten hatten, 12. Februar 1418 ^), bestätigte, des Inhalts „wa man In schuldig ist, oder furbar schuldig wurdt das man Inen das nach lautt Iren briesf bürgen oder mündlichen versprechenss richten und bezahlen solle. Alsdann das von guetter gewonnheit herkhomen und gehalten ist." Ein Jude, der ein Pfand über ein Jahr besitzt, ohne daß dasselbe ausgelöst wird, kann dasselbe verkaufen. Ihr Leib und Gut in Städten und Dörfern, auf dem Felde, zu Wasser und zu Lande, soll beschirmt werden. Es stehen ihnen auch alle Straßen offen und genießen sie in Kriegs- und Friedenszeiten Schutz. Man solle die Juden weder zu Wasser noch zu Lande mit Zöllen beschweren und haben sie nur jene Zölle zu entrichten, die sie früher entrichtet haben. Man soll ihre Weiber und Kinder nicht zur Taufe zwingen und als des Kaisers und des Reiches Kammerknechten ist es ihnen gestattet von einer Stadt in die andere zu ziehen. In Rechtsstreitigkeiten unterstehen sie dem Gerichte der Stadt, in welcher sie wohnen. Die Juden sollen auf Moses Buch, das Gott auf dem Berge Sinai gab, schwören, so wahr ihnen Gott helse und nicht anders. Die Aussage eines Christen gegen einen Juden, mit dem er in Feindschaft lebt, muß von einem anderen unbefangenen Bürger bestätigt werden. ') Vergl. Graetz VIII 139. Kaiser Sigmund gestattete (Ofen 20. März 1436) seiner Gemahlin Barbara die Geschenke, welche ihm einige Juden bei der Krönung geben sollten, aber damit noch im Rückstände waren, zu ihrem Gebrauch einfordern zu lassen.