Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Deutschland
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 164 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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164 Wolf: Zur Geschichte der Juden in Deutschland. daß Ferdinand I. in dem Schreiben an den obersten Burggrafen Hofmeister und Kanzler Sebastian Makward vom 21. März 1552 sagt: „daß wir denselben keinen anderen Rabbi vorzuschlagen oder einzusetzen geruht haben, außer daß sich die ganze Gemeinde um einen solchen einstimmig geeinigt hat" ^). Die Juden selber haben in diesem Vorgange im allgemeinen nichts für das Judenthum Nachtheiliges gefunden und in Betreff der Wahl der Vorsteher der Gemeinde wurde ein derartiger Vorschlag von der jüdischen Gemeinde in Prag auf Grund der Beschlüße hervorragender Rabbiner dem Kaiser Ferdinand unterbreitet, daß nämlich die Gemeinde die Vorsteher wähle und der Kaiser sie bestätige. Sie berufen sich dabei auf Moses, mit dem sie den Kaiser auf gleiche Stufe stellen, der zum Volke sprach (Deut. 1, 13): „Wählet euch weise und verständige Männer und ich werde sie an euere Spitze setzen". Sie sprachen dabei die Hoffnung aus, daß der Kaiser, dessen „Stuel" in Ewigkeit stehen, in den Wegen Moses gehen werde. Diese Bestätigung resp. Ernennung der Rabbiner von Seite des Monarchen dauerte in Oesterreich bis zum Ausgange des vorigen Jahrhunderts. Die Landrabbiner in Mähren wurden nämlich vom Kaiser ernannt oder bestätigt s). Aus dem in der „Neuzeit" 1888 Nr. 14 und 15 mitgetheilten Privilegium des bekannten Hofsaktors Samson Wertheimer geht hervor, daß der Kaiser den Genannten als den von ihm privilegirten Rabbiner bezeichnet. Markus Benedikt (Benet) war der letzte mähr.-schles. Landesrabbiner, der vom Kaiser Leopold II. 1791 ernannt wurde. Ja in Mähren kamen sogar Fälle vor, daß der Gutsbesitzer den Rabbiner bestätigte und es von ihm abhing, ob der Rabbiner nach einem Provisorium weiter funktionieren könne. Ein derartiger Fall: „die Rabbinerwahl zu Holleschau in Mähren 1760" ist in der „Neuzeit" 1888 Nr. 25 mitgetheilt"). Es muß übrigens hervorgehoben werden, daß die Amtswirksamkeit der Rabbiner keine festbegrenzte war. Es lag ihm in der Regel ob über Casual- und Ritualfragen:c. zu urteilen, in Rechtsstreitigkeiten, Civilsachen, zu entscheiden, aber es kamen nicht selten Fälle vor, daß man sich in erster Beziehung an Rabbiner in anderen Gemeinden und in letzter Beziehung an die weltlichen Behörden wandte. Da es oft Streitigkeiten gab und trotzdem derartige Vorgänge verpönt waren, so kehrte man sich nicht um die Befugnisse der Rabbiner. So baten die Juden in Wien im Jahre 1601, daß Processe in erster Instanz von den Geschworenen (Vorstehern) gerichtet werden sollen. Und doch fungirte zu jener Zeit Abraham Flesch als Rabbiner, dessen jedoch nicht gedacht wird 6). 2) Vergl. Jahrbuch von Wertheimer IX. Zur Geschichte des jüd. Gemeindewesens im Mittelalter von G. Wolf, S. 26. 2) Vergl. G. Wolf: Zur Geschichte der Juden in Oesterreich, in Zeitschr. oben I. 311. 3) Kaiser Josef II. gewährte der jüd. Gemeinde zu Worms ihre Rabbiner und Vorsteher selbst zu wählen und hat niemand den Wormsern zu befehlen und sie mit keinem Banne zu belegen. (Zur Geschichte der Juden in Worms S. 94). In dem Bestallungs betrete von Seite des Grafen Rottal, des damaligen Besitzers von Holleschau wird als Wirkungskreis des Rabbiners bestimmt zu lehren, die Parteien „glimpflich" zu behandeln und für die Armen und Waisen zu sorgen, y Vergl. „Aus der isr. Gem." im Wertheimers Jahrbuch 5627 S. 23.