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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 2 · p. Seite 163

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Deutschland
Date
1889-01-01
Page
Seite 163 (sequence 5)
Language
German
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Wolf: Zur Geschichte der Juden in Deutschland. 163 pündig gehalten werde und sein soll. Vnd sulches alles bey Ew. R. K. M. höchsten Vngnaden und benannten pan und straff nemlich sünffzig Mark löttiges Gold die ein Zeder so offt er dawider handelt halb in Ew. R. K. M. Cammer und der ander halb tayll dem fürgesetzten Raby verfallen sein soll Darvmb Ew. R. K. M. auch dero allergeliebtesten Gemall und Kinder lang leben glückhafft rcgierung und gueten Frieden gegen Gott den Schöpffer des Himmels und der Erden zu bitten wollen wir mit unserem unaufherenden gebett in kam vergeßlichkaitt stellen. Es auch als arme verlassene Creamren Gottes in schuldigster vnterthenigkeit und demutt zu verdienen geflißen sein. Vns hiemit in höchster Gnaden und diesen vnser begeren zu bedenken Ew. R. K. M. allervnterthst demüthigst gehorsamst und arm gemayne Züdischheit Im landt zu Schwaben. Aus demselben Jahr 1566 liegt noch ein zweites Gesuch der Juden in Schwaben vor, welches folgenden Wortlaut hat: „Als bey Ew. K. M. wir arme Jüdischheit im Lande Schwaben verstoßener Zaytt umb Bestätigung unseres Rabi allerunterthänigst angeruffen und gebeten haben dieweilen aber allergnedigstcr Bescheid erfolgt den 28. May daß man gemeiner Züdischheit in Deutschland Bescheid nicht zustellen solle durch uns hohen erheischenden Notdurft nach anders nicht begert worden dann allein im Land zu Schwaben vermög hiebei gelegten Supplicaüon. Vndt dem Rabbi zu Worms so von E. K. M. und zuvor verordnete Weg ohne Nachtheil und Abbruch und durch solches Bestätigen darnach ein jeder Zud eines ehrbaren Handels und Wandels gegen meniglich Juden und Christen desto baß zu beflißen wissen auch dadurch allerlei Ungunst, gefahr und Leichtfertigkeiten verhütet wurden. So gelangt an Ew. K. M. nochmals unsere allerunterthänigste Bitte sie wolle solche begehrte Freiheit allergnedigst mittheilen confirmiren bestatten und begaben. Darum Ew. K. M. die Zeit unseres Lebens mit unserem emsigen Gebet gegen Gott zu verdienen wollen wir nimmer vergehen. Gnädigster Antwort gewartend und uns hierüber unterthänigst befehlend zc." Noch wollen wir dießbezüglich aus dem Privilegium, welches Kaiser Max 1569 dem Juden Moses in Oberhausen gegeben hat den Punkt 11 hervorheben, welcher wie folgt lautet: „Weiter haben wir ihn mit kaiserlichen Gnaden angesehen und bedacht. Ob sich zutrüge, daß durch den Rabbi welchen wir der gemeinen Jüdischheit in Deutschland verordnet etwa durch was Sach das wäre sich beschwert befinden würden daß sie alsdann Macht haben sollen von uns oder unseren Rathen oder einem anderen unparteiischen Rabbi ihre Notdurft fürzuwenden und anzuführen auch dadurch einige Pan und Straf nicht verwirkt haben". Das hier beigebrachte Material beweist zur Genüge, daß vor Ruprecht von der Pfalz und nach Kaiser Sigismund Rabbiner vom Kaiser resp. Landesfürsten eingesetzt oder auch auf Grund des Wunsches der Gemeinden oder des Landes bestätigt wurden. Zur Ergänzung führen wir noch an,

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