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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 2 · p. Seite 145

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 2
Article
Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege
Date
1889-01-01
Page
Seite 145 (sequence 16)
Language
German
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im dreißigjährigen Kriege. 145 Stadt einführten. Hirsch „zum Rebstock" wird sogar wegen Ausgabe der ungerechten solmischen Reichsthaler in den jüdischen Bann gethan'). Der Rat selbst bestrafte die Uebertreter bisweilen sogar mit Verlust der Stättigkeit. Da damals den Juden öfters vorgeworfen wurde, daß sie die kriegerischen Zeiten benutzten, um überall das von den Soldaten geraubte Gut „um ein lüderlich Geld" aufzukaufen, so verboten die Vorsteher bei Strafe des höchsten Bannes (Oberem), derlei geraubtes Gut heimlich oder 'öffentlich an sich zu kaufen, da sich dadurch der Käufer eines Diebstahls oder Raubes schuldig mache?). Im Verlauf uud infolge des Kriegs vollzog sich in den Erwerbsverhältnissen der Juden eine höchst bedeutsame Umwandlung. Schon bei Gelegenheit des Fettmilchschen Aufstandes heben die Juden in ihren Eingaben an den Rat hervor, daß viel weniger Frankfurter Bürger, als Auswärtige Darlehen bei ihnen suchten. Je mehr nun durch den unseligen, endlosen Krieg der allgemeine Wohlstand zurückging, Frankfurts Umgegend vom Feinde verheert, einst blühende Ortschaften in Einöden verwandelt wurden, desto größer waren die Verluste der Juden in ihren Geldleihgeschäften. Viele ihrer Schuldner waren dem Krieg und den Seuchen zum Opfer gefallen, andere derart verarmt, daß sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen konnten. So ging das Geldleihgeschäst und der damit verbundene Trödel- Handel immer mehr zurück. Das von den Juden noch gerettete Kapital suchte daher andere Erwerbsquellen; es warf sich auf den Detail- und Warenhandel. Die Bestimmungen der Sätttigkeit waren teils nicht umfassend, teils nicht präcis genug, als daß sie nicht bei einer geschickten Interpretation den Juden einen weiten Spielraum gelassen hätten. Selbstverständlich stießen sie dabei auf energischen Widerstand von feiten der christlichen Krämer uud Handwerker, die diese Konkurrenz als einen Eingriff in ihre Gerechtsame betrachteten^). Im Frankfurter Archiv befinden sich eine Reihe von Beschwerdeschristen, in denen sie den Rat bestürmen, den Juden den Warenhandel gänzlich zu verbieten. Da ist es nun nicht ohne Interesse, zu verfolgen, wie sich die Juden zu rechtfertigen suchen. 1623 beklagen sich die Gewürz- sowie andre Krämer und die Tuchhändler, daß die Juden ihnen durch Verkauf aller Waaren Eintrag thun^). Der Rat überwies die Eingabe den Rechenherren. In ihrer Verteidigungsschrift^) räumen die Juden unumwunden ein, daß sie „grobgrüne und andere Waren", Tuch ausgenommen, ellenweise ausgeschnitten und verkauft hätten. Dazu seien sie aber aus folgenden Gründen berechtigt: Die Stättigkeit verbiete zwar den ellenweisen Verkauf von Tuch oder Gewand, gestatte aber „ein ganzes, ein halbes oder ein viertel eines Tuches sammenthast zu verkaufen und das nicht anders, dann durch die Schnur durch 1) Brgm. 1622 Dezember 3. 2) S. Porßscke Kommission (Untergew. 47) weiter unten. 3) Bereits Z612 und schon früher klagen die Zünfte hierüber. S. das Citat aus VLarinin nistorieuw. paZ. 87 bei Bücher S. 587. 4) Brgm. Dezember 23. 5) Unterg. v. 49.

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