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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 2 · p. Seite 144

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 2
Article
Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege
Date
1889-01-01
Page
Seite 144 (sequence 15)
Language
German
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144 Kracauer: Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden „aldieweilen sonsten die Bürger in der Stadt dergleichen Kleider nicht feil haben, auch den Schneidern oder deren Witwen nichts abgeht ^). Auch Tuch oder Gewand durften sie verkaufen, aber nur in ganzen, halben oder Viertelstücken, nachdem die verordneten Streicher es durch die Schnur gestrichen hatten; das ellenweise Ausschneiden war nur bei verpfändetem Tuch oder Gewand gestattet^). Gesponnene, gezwirnte oder ungezwirnte, gefärbte oder ungefärbte Seiden durften sie unter einem Pfunde nicht verkaufen 3). Zinn und Messing sowie Spezereien über 2/4 Centner mußten sie beim Verkauf in der Stadtwage; Gold, Silber, Perlen, Granaten u. f. w. auf des Rates Wage wiegen lassen^). Da das Halten von Läden oder Kramständen auf dem Markt oder in der Stadt nur den christlichen Krämern gestattet war^), so waren die Juden zum großen Teil auf das Hausieren angewiesen. Aus allen diesen Bestimmungen erkennen wir das Bestreben der Gesetzgebung, den christlichen Kleinkrämer vor der jüdischen Konkurrenz zu schützen. Ebenso suchte der Rat zu verhindern, daß zu viel jüdisches Kapital in Frankfurt arbeitete. Aus diesem Grunde verbot er seinen Juden, mit auswärtigen Glaubensgenossen ein Kompaniegeschäft zu betreiben oder sich von ihnen kommanditieren zu lassen. Den fremden Juden ward überhaupt untersagt, in der Stadt Geld auszuleihen; auch dursten sie ihr Geld nur bei den zünftigen Wechslern umwechselnd). Neben diesen vom Rat erlassenen Verfügungen haben wir aus dieser Zeit noch zwei von den Vorstehern der jüdischen Gemeinde getroffene Verordnungen. Die eine verbietet, um der angeblich von den Juden bewirkten Münzsteigerung zu begegnen, bei hoher Geldstrafe, „daß kein Jud oder Judin hinfüro mit keinem Münzmeister oder demselben Werk anhängigen Personen keinen Geldwechsel Handtierung treiben oder handeln sollen, daraus einiger Verdacht zu erkennen, daß das Münzwesen dadurch möge gefähret und hingegen die Münzsteigerung serners verringert werden"^). Die Baumeister hatten auch eine besondere Münzordnung festgestellt und fanden öfters, besonders in den ersten Jahren des Krieges, Veranlassung, mit Strafen vorzugehen; 1621 verurteilten sie nicht weniger als 16 Juden wegen Münzvergehen ^). Diese bestanden hauptsächlich darin, daß sie verpönte Münzsorten, z. B. die „Leipziger Gröschle" oder die „bösen Dreibatzener" in die 1) Stättigk. § 74. 2) I. e. Z 73. 3) 1. e. § 79. I. <?. § 76 u. Z 80. 5) Z. e. § 73. «) Stättigk. Z 95. -) 1. c. § 101; ein Viertel der Strafsumme erhielt die Stadt, drei Viertel die jüdischen Armen. — Der oberste Rabbiner hatte besonders den Handel mit den „bösen Dreibatznern" aufs strengste untersagt. — Um der Münzvergehen Verdächtige von Frankfurt fern zu halten, hatten die Baumeister bestimmt, daß dieselben, falls sie eine Frankfurterin heiraten wollten, erst 15 ihres Vermögens der Gemeinde geben mußten, (^.eta 1vHui8Lt.) 5) Unterg. 15 47. Aus dieser Zeit stammt auch ein Faszikel: „Illyuisition otk ettliolis ^uäso, so vC äis mürben Zenünäelt".

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