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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 2 · p. Seite 143

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 2
Article
Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege
Date
1889-01-01
Page
Seite 143 (sequence 14)
Language
German
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im dreißigjährigen Kriege. 143 Bei geringen Summen haftete die Ehefrau dann für die Schuld ihres Mannes, wenn sie den Schuldschein mit unterschrieb; bei Darlehen über 30 Gulden aber, wenn sie sich vor einem Zeugen in Gegenwart des Gerichtsschreibers ausdrücklich dazu verpflichtete Aus der Stättigkeitergiebt sich, daß in der Regel die Schuldscheine auf zwei Jahre ausgestellt wurden. Nach Ablauf dieser Frist war der Gläubiger angehalten, den Schuldner zu mahnen. War ein längerer Zahlungstermin ausgemacht, so mußte letzterer kurz vor der Verfallzeit an seine Verpflichtung erinnert werden. Wurde aber der Schuldner innerhalb der zwei Jahre zahlungsunfähig, so war der Gläubiger berechtigt, die Schuld sofort beim Bürgermeister einzuklagen^). Hart waren die Strafen gegen denjenigen, der gegen diese Bestimmungen fehlte, sowie gegen denjenigen, welcher Geld an Frauen oder minorenne Söhne verlieh. Der fünfte Teil der Schuldsumme, nach UmMnden aber noch viel mehr, war dann dem Rat verfallend). Dem Gesinde aber oder den Polizeidienern auf Hausrat, Kleider, Kleinodien u. s. w. zu leihen, war bei Verlust der ganzen Summe verboten 6). Ueberhaupt zeigt die Gesetzgebung sichtlich das Bestreben, den Schuldner gegen den Gläubiger zu schützen. Am deutlichsten erscheint dies beim Pfandrecht. Wurde das Pfand nicht zur rechten Zeit eingelöst, so war es damit noch nicht dem Gläubiger verfallen. Er mußte noch ein volles Jahr dem Schuldner Zeit zur Einlösung lassen; alsdann hatte der Gläubiger das Pfand dem Bürgermeister zu bringen; dieser gab dem Schuldner noch vier Wochen Zeit; erst nach deren Ablauf ward das Pfand rechtliches Eigentum des Gläubigers. Die Pfänder konnten, wie das in der Natur der Sache liegt, die mannigfachsten Gegenstände in sich begreifen: Spezereien, Lebensmittel, Waffen, Tuch u. s. w. Mit dem Geldleihgeschäft stand somit im innigsten Zusammenhang der Trödelhandel. Alles was den Juden durch das Pfandrecht versallen war, konnten sie verkaufen; nur blieb den Bürgern bei Waffen, ehe sie an Auswärtige verhandelt werden durften, das Vorkaufsrechts. Gänzlich verboten ward den Juden 1634^) der bis dahin ^) noch gestattete Kornhandel, sowie vorher schon der Handel mit ungekoschertem Wein. Neben dem Tr'ödelgeschäft waren ihnen auch einige Zweige des Warenhandels freigegeben. Ohne jede Einschränkung war ihnen der Verkauf von neuen Kleidern gestattet, — der Ratsbeschluß vom 30. Mai 1602 ward damit aufgehoben —, nachdem sie sich verpflichtet hatten, dieselben nicht auswärts, sondern von einheimischen, zünftigen Schneidern oder deren Witwen anfertigen zu lassen. Der Rat bewilligte dies nm so eher. l) Stättigk. Z 56. y 1. e. § 60. 3) Z. <;. Z 60. 1. e. Z 64. 5) 1. o. § 57. e) Stättigk. § 70. Brgm. Nov. 25. s) s. Stättigkeit § 78. Es ist natürlich nur von verpfändetem Korn, wie weiter unten von verpfändetem Wein die Rede.

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