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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 2 · p. Seite 142

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 2
Article
Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege
Date
1889-01-01
Page
Seite 142 (sequence 13)
Language
German
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142 Kracauer: Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden andern über Haufen fällt; manche sind auch auf Befehl des Rates wegen Entrichtung versessener Hauszinsen und anderer schuldiger Gebühr-- in unferen Synagogen öffentlich ausgerufen und feilgeboten, sodaß wir unsere verfallene Hütten vielmehr für Klag-, als Wohnhäuser achten." Bei der so starken Abnahme der jüdischen Bevölkerung in den Dreißigern müssen also viele Häuser von ihren Insassen verlassen worden, und da sich Niemand um deren Instandhaltung bekümmerte, in vollständig baufälligen Zustand geraten sein; somit würde es sich auch erklären, daß die Zahl der bewohnten Häuser von 195 auf 180 gesunken war. Die Erwerbsverhältnisse der Juden, ihre berufliche Gliederung. Da den Juden der damaligen Zeit der Erwerb von Grundbesitz schon längst verboten ^) und sie vom zunstmäßigen Handwerk ausgeschlossen waren^), da ferner die Gesetzgebung seit dem 15. Jahrhundert das Bestreben hatte, den Warenhandel für die Christen zu monopolisieren, so blieb eigentlich den Juden fast als ausschließliche Erwerbsquelle der Wucher übrig: das Ausleihen von Geld auf Pfänder oder auf Handschriften. Nur dem Schulklopfer und Schächer war das Leihgeschäft und der Handel untersagt. (Stätt. Z 17.) Daher beschäftigt sich auch die Stättigkeit von 1616 in einer Reihe von Bestimmungen ausführlich mit dem Geldleihgeschäft. Wir finden hier das auch sonst vorkommende Verbot, auf nasse oder blutige Gewänder, sowie auf andere unzweifelhaft gestohlene Sachen, auf kirchliche Gegenstände, auf des Rates unverjährte Kleidung, auf Gegenstände, welche das Zeichen der Stadt an sich tragen, auf rohe, unbereitete Tücher, auf gefärbte Wolle u. s. w. zu leihen^). Durch den Fettmilchschen Aufstand war der Zinsfuß, der vorher pro Gulden einen Heller wöchentlich betrug (also ungefähr 24"/»), sehr herabgedrückt worden: 8"/<> auf Pfandstücke und 10<>/<, auf bloße Handschriften. Zinseszins zu nehmen war streng verboten. Im Jahre 1626 petitionierten die Borsteher im Namen der jüdischen Gemeinde, von Auswärtigen höhern Zins nehmen zu dürfen. Dies wurde ihnen auch gewährt, „doch sollten sie sich der Billigkeit befleißigen und zu keiner befugten Klage Anlaß geben" ') Wenn (Brgm. 164 Dez. 12) die Gemeinde von Niederursel aus ihr Bitten vom Rat die Erlaubnis erhält, Abraham, Juden „zum Drachen", mit liegenden Gütern zu bezahlen, so war dieser nach der Stättigkeit (§ 67) verpflichtet, dieselben baldigst an Christen zu veräußern. y In mehreren Eingaben an den Rat und an den Kaiser (Unterg. L. 47) betonen die Juden, daß „da sie keine liegenden Feldgüter halten, noch einige Handwerke exerzieren und treiben dürfen", sie sich schwerer als die Christen von ihrer finanziellen Bedrängnis, in welche sie der Krieg gestürzt, erholen könnten. 2) Stättigk. § 68-71. Stobbe, die Juden in Deutscht. S. 125. Brgm. Jan. 19.

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