Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 137 (sequence 8)
- Language
- German
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im dreißigjährigen Kriege. 137 Schüler und Studenten nicht unbedeutend gewesen sein; 1622 wenigstens erwog man im Rat die Frage, „wie man die Menge derselben abschaffen solle"'). Wir haben schließlich noch die fluktuierende Bevölkerung zu erwähnen, diejenigen, welche sich nur vorübergehend in der Stadt aufhielten und dafür das „Nachtgeld" zu zahlen hatten. Die Stättigkeit bestimmte, daß jeder fremde Jude resp. jede fremde Jüdin für jede in Frankfurt zugebrachte Nacht 6 Pfg. dem Richterzu zahlen habe°). Die Betreffenden durften ferner über 14 Tage ohne Erlaubnis des Bürgermeisters nicht beherbergt werden Zwar kennen wir die Höhe der Nachtgelder für jedes Jahr aber da nicht angegeben wird, wie oft ein und dieselbe Person diese Abgabe entrichtet hat, so läßt sich die Anzahl der vorübergehend sich Aufhaltenden nicht feststellen. Die Messen oder großen Festlichkeiten, wie z. B. die Krönungsfeierlichkeiten von 1619, zogen immer für einige Zeit viele Juden aus der Nähe und Ferne in die Stadt; viel dringender aber wurden die Gesuche um Aufnahme, wenn Truppendurchzüge oder ein feindlicher Ueberfall zu befürchten stand. So ward 1634 den Juden von Heddernheim und Bürgel in diesem Fall gestattet, „sich in die Stadt zu salviren". Bisweilen findet sich in den Rechenmeisterbüchern die Bemerkung, daß „einigen Juden wegen schwieriger Zeiten" der Aufenthalt hiersebst einstweilen gestattet wurde. Oft wird aber auch eine daraus bezügliche Eingabe vom Rat rund abgewiesen. 1631 wurden sogar die Zeugherren angewiesen, keine fremden Juden mehr zu beherbergen °); schon vorher hatte man auf Antrag des Bürgermeisters das Nachtgeld von 6 Pf. auf Thlr. erhöht). Doch ließ der Rat in seiner Strenge stets bald wieder nach; solche rigorosen Maßregeln wurden nur dann getroffen, wenn man sich wieder einmal über den zu starken Andrang der Juden in die Stadt beklagte. Viele arme Juden, welche das Nachtgeld nicht erlegen konnten, suchten sich in die schützenden Mauern der Stadt einzuschleichen, oder, wie der bezeichnende Ausdruck dafür ist, „einzuschleifen". Wie sehr auch die Stättigkeit das Beherbergen solcher Juden verpönt, so wird doch schon 1621 im Rat geklagt, „wie stark man es verspüre, daß die fremden Juden bei jetzigen Kriegskünsten sich in großer Anzahl einzuschleifen unterstehen" ^), Klagen, welche sich fast jedes Jahr wiederholen. 1634 ward den jüdischen Vorstehern eine Buße von 200 Thlr. auferlegt, weil sie das Einschleifen H Brgm. Jan. 24. 2) soviel als Polizeidiener. 2) H 21: „Ein jeder Iud und Iüdinn, so Stättigkeit hat, soll von den fremden Juden, die sie beherbergen, solch Nachtgeld einfordern und dem Richter unverzüglich liesern bei Verlust zehen Gulden Straff-Gelds, so offt das nur geschieht." Eine Ausnahme fand nur zu gunsten der die Messe besuchenden Juden statt (Statt. § 18.) s) s. Abschnitt „Steuern". v) Brgm. Oktober 20. y Brgm. 1621 Januar 11. «) I. e.