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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 2 · p. Seite 111

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Besteuerung der Juden durch Kaiser Sigmund und König Albrecht II.
Date
1889-01-01
Page
Seite 111 (sequence 5)
Language
German
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durch Kaiser Sigmund und König Albrecht II. m Sehen wir bei den Versuchen des Königs, des Reiches Kammerknechte zu außerordentlichen Geldleistungen heranzuziehen, die Städte schon durch ihr eigenes Interesse veranlaßt auf der Seite ihrer Juden stehen und eifrig bestrebt, die finanziellen Eingriffe der königlichen Sendlingc abzuwehren, so haben wir aus dem Jahre 1425 einen Fall zu verzeichnen, in welchem eine Stadt — es ist die kleine fränkische Reichsstadt Windsheim — von Kaiser Sigmund die volle Macht und Gewalt erhält, die bei ihnen ansässigen Juden zu schätzen und eine Schätzung von ihnen zu nehmen 2), und solche an ihn abzuliefern. Begründet wird der Erlaß damit, daß er, der König, jetzt eben auf dem Reichstag zu Wien die Stände zur Theilnahme an den Ketzerkrieg aufgefordert habe und daß die Verpflichtung dazu sich aus alle im römischen Reich und in seinen Erbkönigreichen erstrecke. Es ist auffallend, daß diese Kundgebung eine ganz vereinzelte, nur auf Windsheim beschränkte zu sein scheint und daß dieser Stadt für die Belastung ihrer Juden eine ganz unbeschränkte Vollmacht gegeben ist. Vielleicht hatte der König von den Windsheimern Geld geliehen oder zu erwarten, und entledigte sich nun seiner Verbindlichkeiten auf die angegebene emfache Weise. Wohl deshalb bestellte er auch keinen Steuerempsänger wie im Jahre 1422, sondern überließ es der Stadt, das Geld zu erheben, welches allerdings, wie er, um den Schein zu wahren und um in Übereinstimmung mit obiger Begründung zu bleiben, beifügt, an ihn abgeführt werden solle. Die Begründung diente gewiß nur dazu, um den Angriff auf der Juden Geld mit einem Schein des Rechts oder der Billigkeit zu umgeben. Wenn der Reichstag zu Nürnberg im Sommer 1422 zur Bekämpfung der Hussiten die Stellung von Truppen der überwiegenden Mehrzahl der Reichsstände auferlegte, so wurde für den gleichen Zweck von dem Vertreter des Pabstes und den Fürsten, Grafen und Herren zu Frankfurt 1427, Dezember 2 ein Geldsteuergesetz berathen und beschlossen^). Die Gesetzgeber haben hiebei die Juden nicht vergessen: in den von der Anlegung der Weltlichen handelnden Abschnitt haben sie die Bestimmung ausgenommen, daß jeder Jude und jede Jüdin ohne Rücksicht auf das Alter einen Gulden geben solle ^). Vergleicht man diesen Ansatz mit den von den Christen zu leistenden Beträgen, so sieht man auf den ersten Blick, daß die Juden viel drückender belastet wurden. Während letzteren, wie eben erwähnt, ohne alle Ausnahme ein Gulden abverlangt wird, traten in diese Steuerklasse die Christen erst bei einem Vermögen von 1000 Gulden und darüber ein; Christen, welche weniger als 200 Gulden besaßen und das fünfzehnte Lebensjahr erreicht oder überschritten haben, sollen nur einen Vgl. diese Zeitschrift HI, 4—5. 2) Das Vollmachtsschreiben des Königs an Windsheim 1425 Januar 16 ist gedruckt in RTA. 8, 394 n^. 333. s) Wir haben keine ähnlich lautende, vom Wiener Reichstag im Januar 1425 ausgegangene oder zu ihm in Beziehung gesetzte Urkunde gefunden. ' ») Gedruckt in RTA. 9, 91—110 m-. 76. 5) A. a. O. 97, 25-28.

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