Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 1
- Article
- Wie die Frankfurter Juden Karl VII. huldigten
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 88 (sequence 3)
- Language
- German
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88 Miscellen. zwischen Christen und Juden, bevorab (besonders) zwischen hiesiger Obrigkeit und ihren Schutzangehörigen beibehalten und beachtet würde." Baron von Seidewitz versicherte daraus den Abgesandten „man werde bedacht sein, in dem Vortrag keine anstößigen expressiones, so ma^Lstratui mißfallen könnten, zu gebrauchen." Als der Syndikus aber verlangte, der Huldigungseid möge so abgefaßt werden, daß darin die wohl hergebrachten Rechte der Bürgerschaft auf der Juden Personen und Wohnungen gewahrt würden, bemerkte der Baron, Seine Majestät wäre durchaus nicht gesonnen, durch den Eid die Rechte der Stadt zu schmälern. Schwerlich werde er sich aber dazu verstehen, die Reservatrechte des Rats in der gewünschten Weise hervorzuheben. Daraufhin erklärten die Abgeordneten, daß der Rat auch diesmal, wie vor 30 Jahren, dem bei der Huldigung aufzunehmenden Protokoll eine schriftliche Rechtsverwahrung beifügen würde. Dieser Bemerkung legte der Baron keinen sonderlichen Wert bei. Um aber den Abgesandten einigermaßen entgegen zu kommen, gestand er bereitwillig zu, daß bei der Abnahme des Eides Ratsdeputierte anwesend sein dürsten. Die bei der Krönung Karls VI. gebrauchte Eidesformel erklärte er beibehalten zu wollen. Als die Abgesandten in der Sitzung vom 29. Mai den Erfolg ihrer Mission dem Rat berichteten, ernannte dieser zu seinen Vertretern bei der Huldigung den Syndikus Burgk und den Ratsherrn Firnhaber ersterer sollte inzwischen eine zweckentsprechende Rechtsverwahrung abfassen, um sie dem kaiserlichen Reichshofrat im geeigneten Zeitpunkt zu übergeben. Der Tag der Eidesleistung ward inzwischen vom Kaiser bis auf weiteres verschoben. Der Rat, durch die Erklärungen des Baron von Seidewitz wenig befriedigt, beschloß, diese Frist zu benutzen, um beim Kaiser selbst über die Huldigungssrage vorstellig zu werden und ihm seine hierauf bezüglichen Wünsche in einer besondern Eingabe zu unterbreiten. Am Eingang derselben drückt der Rat sein Bedauern über den kaiserlichen Erlaß aus; er hätte es lieber gesehen, wenn man ihn mit dieser kundbaren Neuerung allermildest verschont hätte; auch Kaiser Joseph I. habe 1705 dasselbe Ansinnen an die Stadt durch seine Kommissarien gestellt, sei aber später auf diesseitige wohlgegründete Vorstellung davon zurückgetreten, da noch niemals bisher die Frankfurter Juden en eorxs ein solennes und öffentliches KomaMim (Huldigung) an die Römische Kaiserliche Majestät prästiert hätten; dadurch gestehe man den Juden die Reichsunmittelbarkeit zu, während sie doch von früheren Kaisern der Stadt gänzlich überlassen seien. Ein solche ungerechtfertigte Bevorzugung der Juden, die eine Gleichstellung mit den Christen bedeute, würde unfehlbar unter den Bürgern Frankfurts den heftigsten Unwillen und die größte animositat hervorrufen. Trotz alledem bequeme sich der Rat dem kaiserlichen Dekret, werde die Judenschaft zu der befohlenen Pflichtleistung anweisen und 2 Ratsdeputierte zu dem Akt abordnen; dafür gebe er sich aber der devotesten Zuversicht hin, daß ihm der Kaiser zur Beruhigung der ausgeregten Gemüter in der Stadt ein besonderes „Vers. Bürgermeisterbuch äs anno 1742, iol. 179.