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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 76

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Zur Geschichte der Juden im Großherzogthum Baden
Date
1889-01-01
Page
Seite 76 (sequence 3)
Language
German
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Miseellen. dawider thun, sollen sie nach Gelegenheit ihres Verbrechens, von unfern Amtleuten ohne Gnad gestrast werden. Z 7. Fremde Juden dürfen nicht länger als 8 Tage hier bleiben und haben für jeden weitern Tag 3 Kreuzer Zoll zu geben. Z 8 hat folgenden Zusatz: Doch soll der Jude, so also von seinem Schweher in Kost und Behausung gehalten würde, einigen Gewerb noch ausleihen thun, bei Verlust des ausgeliehenen Geldes oder des Guts, darum geworben und gehandelt, oder in 8 Tagen nach der Hochzeit hinweg aus der Landgrasschaft Nellenburg ziehen. Z 17 hat den Zusatz: bei Straf eines Pfund Hallers von jedem Haupt, so dem zuwider ausgeschlagen, für einen jedlichen Tag, daran es beschiht, der Stadt Ach zu erlegen, doch soll ihnen ziemlich Vieh bei den Bürgern mit Vorwissen und Bewilligung deren von Ach zu verstellen dadurch unbenommen, sondern zugelassen sein. Zum 18ten sollen die Juden ihre Weiber, Kinder und Hausgesind nicht Macht haben. Jedes in dem Feld, in Erdb'ör, Krießen und allem Obst zu schaffen, noch hinauszulaufen, und so einer oder mehr solches thun würden, der soll nach Gestaltsame des Verbrechens gestraft werden. Zum 19ten soll gleicher Gestalt den Juden verboten sein, mit eigener Fuhr Holz und anderes einzuführen, auch Salz, Schuh, Leder oder ander dergleichen Gewerb treiben und welcher das thun wird, der soll dasjenige, so er eingeführt oder damit er gehandelt, auch dazu noch soviel, als dessen Werth, verfallen haben und solche Straf halb uns in unser Amt, halb der Stadt Ach zugehören. Zum 20ten sollen die obgemelten Juden sür solchen Schutz, Schirm und Geleit uns in unser Amt aller jährlichen und jedes Jahr insonders allwegen auf St. Martinstag 60, und denen von Ach zu und über die vorgemelte 5 fl Begräbnißgeld noch dazu 50 fl Rhein, in Münz entrichten und bezahlen, da auch schon einer oder mehr unter ihnen mit Tod abgehn oder sonsten von Ach wegziehen würde, sollen die Uebrigen das berührt Satz- und Geleitgeld nichtsdestoweniger volliglich zu entrichten, oder in 14 Tagen von Ach hinwegzuziehen, und nichtsdestoweniger das obberührt Satzgeld desselben Jahrs zu bezahlen schuldig, auch sie allgemein und ihr Jeder besonders darum Haft und verbunden sein. Zum 21ten sollen die Juden hierüber nicht gesteuert, noch von denen von Ach mit Wacht oder Hut beschwert werden, ausgenommen wann im Feld oder unter den Thoren zu hüten die Nothdurft erfordert, in welch Fällen sollen die Juden auch zu hüten, und wann es an sie kommt, einen Andern um Belohnung an ihrer Statt anzustellen schuldig sein. Zum 22ten soll dieser unser den Juden von Ach bewilligte Satz, Schutz, Schirm und Glait auf Martini nechsten seinen Anfang und von dannen über 5 Jahr, das ist auf Martini des 1588. Jahrs nehstkommende, widerum sein Endschast nehmen und haben, über welche Zeit die Juden

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