Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 1
- Article
- Zur Geschichte der Juden im Großherzogthum Baden
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 75 (sequence 2)
- Language
- German
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Miscellen. 75 halben in dem Bezirk der Landgrafschaft Nellenburg mäniglichen in Städt und Lände, öffenlich und aufrichtiglich, als nämlich Waar und Waar, auch Paar um Paar, tauschen, kaufen und verkaufen mögen, doch sollen sie nichts nicht bei solchen kaufen anstellen oder ausständiges machen. Im Fall sie aber in ainem oder mehren, wenig oder vil anstellen oder Dinge geben, oder sonsten fürsetzen oder leihen würden, wie oder in was weg das geschehe, so soll ihnen doch darum mehr nicht dann der göttlich christenlich, in den Reichs Satz- und Ordnungen zugelassen Zins, das ist allwegen von einem jeden Gulden Hauptgut jährlichen 3 Kreuzer und sonsten ainicher weiterer Zins oder andere Gesuch, noch Wucher mit Nichten gegeben werden, und soll auch dazu solches borgen Ding, Kauf oder Anleihen durch sie die Juden im Beisein dessen, mit dem sie also getauschet, kauft oder gehandelt haben, jederzeit gleich alsbald dem nächst vorgesetzten Vogt, Amtmann oder Oberkait des Orts, oder in deren Abwesen einem des Raths oder Gerichts, die dann ersucht, solch hernach ihnen zu ihrer Heimkunft Wissenschaft zu machen, wahrhastiglich angezeigt und durch denselben in ein sonder hierzu geordnet Buch oder Protocoll verzeichnet. Auch so ein Verschreibung darum aufgericht von Nöthen, soll dieselb vor ehegemeltem Vogt, Amtmann oder Oberkait des Orts verfertigt werden, und so der Jude einer oder mehr diesem Allem, wie vorsteht, in einem oder dem andern Artikel, einiger Gestalt zuwider handeln würde, so soll er sein verkaust Hab oder Schuld, darum er also gehandelt hatte, uns ohne alles Mittel verfallen sein und dazu von unfern Amtleuten der Landgrafschaft Nellenburg um so viel Werths, als gehandelt worden, ohne alle Gnad unabläßlich gestraft werden. Z 5. Ob sich begeben würde, daß Jemand, er sei außer oder innerhalb der Landgrafschast Nellenburg gesessen, etwas gestohlen und zu der Juden Händen käme, so soll der Jud auf der Oberkait oder desjenigen Anfordern, dem das gestohlen Gut zuständig, und dasselbig darthun und beweisen würde, wider ohne allen entgelt nur zustellen und folgen lassen. Er Jud soll auch unsern Amtleuten zu Stockach oder Vogt zu Ach das gestohlen Gut, so er kauft, auf ihr Fordern, ob ers Hab oder nit, anzuzeigen, desgleichen die Person, so ihm solches gebracht, da sie solches begehren, namhaft zu machen schuldig sein und das nit verhalten bei hoher Straf, durch unsre Amtleut gegen ihnen nach gestalter Sache unnachläßlich fürzunehmen. Da auch ihnen Kelch, Meßgewänd oder einige ander desgleichen stuck Hab oder Gut zu der Kirchen und hl. Meß gehörig zugebracht würde, darauf zu leihen oder solches zu kaufen, sollen sie dasselbe nicht kaufen, noch auch darauf leihen, sondern unter der Handlung, die sie als wollten sie leihen oder kaufen, anstellen, es dem nächsten unserm Vogt zu Ach, oder seines Abwesens dem Bürgermeister, bei Straf wie obsteht, Wissenschast zu machen, die Gebühr und Nothdurft gegen dem, der solch Kirchengut zu verpfänden oder zu verkaufen sich untersteht, zu handeln und sürzunehmen wissen. Z 6. Ohwohl den Juden zu Ach bisher Ihre Versammlungen zu Vollbringung ihres Gebets und Gesangs, wie auch Schul und Schulmeister gestattet worden, so sollen sie doch fürohin fich ihres Gesangs gänzlich enthalten, auch einige Schul noch Schulmeister nicht mehr halten, und da sie