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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 77

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Zur Geschichte der Juden im Großherzogthum Baden
Date
1889-01-01
Page
Seite 77 (sequence 4)
Language
German
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Miscellen. 77 ohne Erlangung neuer Bewilligung in der Stadt Ach nicht sollen verharren, sondern auf längst innerhalb 8 Tagen danach hinweggehen. Würden sie aber all oder einer als mehr unter ihnen in der Stadt Ach darüber also länger eigenwillig verbleiben, so sollen sie für ein jeden Wochen, von jeder Person wegen, 4 fl Straf verfallen, und dieselb Straf halb uns und halb unserer Stadt Ach zugehörig und nichtsdestoweniger das bestimmt Satzgeld desselben ganzen Jahres zu erstatten schuldig sein. Letztlichen so und wann in Zeit währenden Satz einer oder mehr Juden zu Ach mit Tod abgehen, und des- oder derselben Verlassenschaft gar oder zum Theil von Juden außerhalb der Landgrafschaft Nellenburg gesessen geerbt und hinaus gezogen werden sollte, soll von solchem hinaus gezogenem Erbgut der 4. Pfennig zu Abzug gegeben und davon die 2 Theil uns in unser Amt, und der 3. Theil der Stadt Ach zugeh'ören. Und hierauf so befehlen wir und gebieten wir unfern Landvögten, Verwaltern und Amtleuten der Landgrafschast Nellenburg, auch Allen und Jeden derselben Landgrafschaft Nellenburg Einsassen, Zugehörigen und Verwandten, ernstlich und wollen, daß Ihr ernennte Juden, auch ihre Weiber gebrette Kinder und Ehehalten, mit ihrem Leib, Hab und Güter, bei solchem unserm Satz, Schutz, Schirm, Gleit und Ordnungen bleiben lasset, untrigelich handhabet, schützet und schirmet, und ihnen außerhalb Rechtens nichts Beschwerliches darüber zufüget, noch das Zuthun Jemandes Andern nicht gestattet, dazu, darob und davon seid, damit obberührten unserer Ordnung und Satzung ihres Inhalts der Gebühr nachkommen und gelebt werde, als lieb einem Jeden sei, unsere schwere Ungnad und Straf zu vermeiden. Mit Urkund dies Briefs, mit unserm angehängten Secret Jnsiegel besiegelt und geben in unser Stadt Jnsprugg den 10. Tag des Monats Octobris Im 1583. Jahre. (Fortsetzung folgt.)

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