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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 57

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
Date
1889-01-01
Page
Seite 57 (sequence 29)
Language
German
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in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen. 57 darüber entscheidet, welchen Kindern, als genügend unterrichtet, die Entlassung zu bewilligen, oder bei welchen eine noch fernere Fortsetzung des Schulunterrichts, Behufs Erfüllung der obigen Gesetzvorschristen, für nothwendig zu erachten ist. Die Letztern bei eigentlich reifem Alter noch ungenügend unterrichtet befundenen Kinder sind bis zum Nachweise ihrer besseren Befähigung in einem anderweiten Prüfungstermine unter jederzeit geschärfter Aufmerksamkeit des Lehrers für ihren Unterricht und der Orts-Schulbeh'örde über ihre regelmäßige AnHaltung zum Schulbesuche zu stellen. Die im jedesmaligen Prüfungstermin als geeignet zur Entlassung befundenen Kinder werden dem Ortsvorstande, Behufs der Feststellung ihrer bürgerlichen weitern Bestimmung und zur event. Ertheilung eines Zeugnisses über ihre ordnungsmäßige Entlassung aus dem Schulunterrichte, überwiesen. Sie werden jedoch nicht eher aus den Listen der schulpflichtigen Kinder gestrichen, und sind mithin nicht eher von den Bestimmungen des Artikel 14 befreit, als bis die Schulabgangs-Zeugnisse ertheilt worden sind. Die Vorsteher haben zu diesem Ende die betreffenden Individuen und deren Eltern und Vormünder vor sich kommen zu lassen und gemeinschaftlich mit ihnen festzustellen, welchener laubten Broterwerb die Ersteren nunmehr zu ergreifen haben. In dem „Geschäftsregulativ für die Verwaltungsbeamten der israelitischen Korporationen" hieß es dann auch, daß zu ihren Verpflichtungen gehören: „die specielle Verwaltung des Schul- und Synagogenwesens, die Anfertigung und Fortführung der Listen von den schulpflichtigen Kindern, die Vollziehung der monatlichen Schulversäumniß-Straflisten und die Anfertigung und Führung der Listen von denjenigen Kindern, welche nach zurückgelegtem Schulalter auf Grund einer Prüfung mit dem Zeugniß der Reife aus der Schule entlassen und einem erlaubten Broterwerbe übergeben werden." Ein gutes Zeichen dafür, daß die Judenschast der Provinz Posen wirklich für diese Gesetzgebung reis war, welche die letzten Reste früherer Unkultur unter ihr mit ihrer eigenen Beihilfe aufsaugen sollte, war der Jubel, mit welchem sie überall ausgenommen wurde. In Posen wurden am 2. April 1834, an dem Tage, an welchem die Repräsentanten gewählt wurden, als Zeichen der Freude 35 Waisenknaben bekleidet und 250 Arme gespeist. Abends fanden für alle Kreise 'öffentliche Bälle statt, und die Judenstraße war glänzend illuminirt. „Die Liebe des Volkes ist der Reichthum der Fürsten" lautete eine transparente Aufschrift an der alten Synagoge. Ueberall erkannte man auch klar, daß die eigentliche Bedeutung des Gesetzes in den Erziehungsbestimmungen für die Jugend lag. Eine damals erschienene Ermahnungsschrift eines Israeliten „Worte der Beherzigung" (Krotoschin 1834) sagt: „Darum wollen wir auch die Einrichtung der Schulen, wie sie von dem Rathe der erfahrensten Männer vorgeschrieben wird, thätig besorgen und über Ordnung und Fleiß in denselben wachen. Groß ist das Feld des Wissens und wird immer erweitert . . . Die Sprache, welche in dem Lande gesprochen wird, in welchem wir einheimisch sind, gut zu erlernen, ist das erste Bedürfniß. Man kann Kinder nicht früh genug dazn anhalten, daß Deutsche richtig und rein zu sprechen. Leicht gelangen sie dazu, wenn Eltern und Lehrer früh darauf wacken, daß sie sich weder

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