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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 56

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
Date
1889-01-01
Page
Seite 56 (sequence 28)
Language
German
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56 A. Warschauer, Die Erziehung der Juden an die beiden Regierungen, deren beide die Erziehung der Jugend betreffen - Artikel (14 und 15) wir hier folgen lassen: Art. 14. Oeffentlicher Jugendunterricht. Nach geschehener amtlicher Einsetzung der Gemeinde-Vorsteher sind dieselben anzuhalten, .Listen über die vorhandenen schulpflichtigen Kinder anzulegen und fortlaufend zu führen, die Eltern aufzusorden, ihre Kinder regelmäßig zur Schule zu schicken und Abschriften jener Listen den betreffenden Schullehrern mitzutheilen. Die Schullehrer haben die ausbleibenden Kinder in ihre Schulversämnißlisten aufzunehmen und diese in den gewöhnlichen Terminen der Ortspolizeibehörde zu übergeben, damit gegen diejenigen Eltern, deren Kinder die Schule ohne gehörige Entschädigungsgründe versäumen, die im Allgemeinen feststehenden Strafen vollstreckt werden. Um aber den Schulbesuch der jüdischen Kinder ganz besonders zu controlliren und zu befördern, werden die Kreis-Landräthe zu verpflichten sein, diesem Gegenstande eine vorzügliche Aufmerksamkeit zu widmen und der Regierung periodisch die Schulversäumniß- und Straflisten hinsichts der jüdischen Kinder einzureichen. Die Kinder armer Eltern sind als solche von den Vorstehern den Schullehrern besonders zu bezeichnen, und die Letztern haben sich mit den Vorstehern in fortdauernder Verbindung zu erhalten, damit die erforderliche Unterstützung an Schulgeld, Bekleidung und an anderm Schulbedarf pünktlich gewährt werde. In Fällen, wo diesem Verlangen der Schullehrer nicht Folge geleistet wird, haben die Letzteren der betreffenden Polizeibehörde davon Anzeige zu machen, welche alsdann berechtigt ist, mit polizeilichen Zwangsmaßregeln gegen die Vorsteher resp. gegen die Eltern einzuschreiten. Die Kgl. Regierungen werden eine Revision des jüdischen Schulwesens in allen Theilen vornehmen und die Vollziehung der obigen Vorschriften von Zeit zu Zeit durch die Kreis-Landräthe, Schul-Jnspectoren und die auf amtlichen Bereifungen befindlichen Departements-Räthe controlliren lassen. Art. 15. Entlassung aus dem öffentlichen Unterrichte unter der Bedingung der Wahl eines erlaubten Erwerbszweiges. Bei den Schulen ist ein gleichmäßiger, periodischer, am besten halbjähriger Prüfungstermin zur eventuellen Entlassung des während des jedesmaligen Zeitabschnittes in das normalmäßige Alter — das zurückgelegte 14. Jahr — getretenen Schulkinder festzusetzen, und mit vorbehaltener Befugniß der Orts-Schulbehörde, nach ihrem billigen Ermessen bei motivirenden besonderen Umständen und vorauszusehender wirklicher Reife des betreffenden Schulkindes, die Zulassung zur Prüfung auch für solche Kinder, welche das vierzehnjährige Alter in dem nächstfolgenden Zeitabschnitte erreichen, auf Ansuchen ihrer Eltern nachzugeben. Die Prüfung wird vor dem Schul-Jnspector des Kreises, oder nach Erforderniß der Localität von einem, von der Regierung anderweitig aus den Geistlichen des Ortes oder der Nachbarschaft zu bestimmenden Kommissarius abgehalten, dessen pflichtmäßiges Befinden hiernächst

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