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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 55

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
Date
1889-01-01
Page
Seite 55 (sequence 27)
Language
German
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! in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen. 55 Zugehörigkeit zur ersten Klasse war unter anderm erforderlich: „die Fähigkeit und Verpflichtung sich in allen öffentlichen Angelegenheiten, Willenserklärungen, Rechnungen und dergleichen ausschließlich der deutschen Sprache zu bedienen." Sie ordnete ferner die Wahlen von Repräsentanten und Verwaltungsbeamten an, wie sie heute noch überall in den jüdischen Gemeinden des preußischen Staates existiren, und legte diesen Körperschaften einen großen Theil derjenigen Pflichten auf, welche sie früher durch ihre eigenen Organe hatte besorgen lassen, in erster Reihe den Schulunterricht. In dieser Beziehung verordnete das Gesetz folgendes: Z 9. Die jüdischen Korporationen, und insbesondere ihre Verwaltungsbehörden, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß es keinem schulfähigen Kinde — vom 7ten bis zum zurückgelegten 14ten Lebensjahre — an dem gehörigen Schulunterricht fehle. Sie sind dafür verantwortlich, daß alle Kinder, mithin sowohl Knaben als Mädchen, in diesem Alter die öffentlichen Schulen vorschriftsmäßig besuchen, und zugleich verbunden, ganz dürftigen Kindern die nöthigen Kleidungsstücke, das Schulgeld und die sonstigen Schulbedürfnisse aus den etwa dafür bestehenden besonderen Fonds, in deren Ermangelung aber aus dem Korporationsvermögen zu gewähren. tz 10. Unter öffentlichen Schulen werden sowohl die christlichen, als die mit Genehmigung des Staats nach einem bestimmten Lehrplane eingerichteten und mit vollständig qualificirten und durch die Regierung bestätigten jüdischen Lehrern besetzten jüdischen Schulen verstanden. Jedoch kann der Privatunterricht der Kinder mit ausdrücklicher Genehmigung der Regierung den Eltern ausnahmsweise gestattet werden. Z 11. Für den besonderen Religionsunterricht der jüdischen Kinder zu sorgen, bleibt jeder Gemeinde vorbehalten. Jedoch sollen auch als Religionslehrer nur solche Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Lehramts vom Staate Erlaubniß erhalten haben. K 12. Die Lehrsprache beim öffentlichen Unterricht in den jüdischen Schulen ist die Deutsche. Z 13. Nach vollendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben die Verwaltungsbehörden der Korporationen dafür zu sorgen und sind dafür verantwortlich, daß jeder Knabe irgend ein nützliches Gewerbe erlerne, oder sich auf wissenschaftlichen Lehranstalten einem höheren Beruse widme, und daß keiner derselben zu einem Handel oder Gewerbsbetrieb im Umherziehen gebraucht werde. Dieser Verbindlichkeit sollen sie durch die mit den Vätern oder mit den Vormündern zu treffenden Verabredungen zu genügen suchen, wenn aber durch diese der Zweck nicht zu erreichen ist, so haben sie sich an den Kreis-Landrath zu wenden, welcher die Väter oder Bormünder (letztere unter Vernehmung mit der obervormundschaftlichen Behörde) anhalten soll, die Knaben einer Wissenschaft oder Kunst, oder dem Landbau, oder einer nützlichen Handarbeit oder der Fabrikation oder einem bestimmten Handwerke oder dem Handel von festen Verkaufsplätzen aus zu bestimmen. Über die Art und Weise, wie diese und die anderen Bestimmunzen der „Verordnung über das Judenwesen" auszuführen seien, erließ der Oberpräsident v. Flottwell am 14. Juni 1834 eine eingehende Instruction

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