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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 54

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
Date
1889-01-01
Page
Seite 54 (sequence 26)
Language
German
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54 A. Warschauer, Die Erziehung der Juden IV. 1833—1847. Die Verordnung wegen des Zudenwesens im Großherzogthum Posen vom 1. Juni 1833, ihre Durchführung und ihre praktischen Folgen. Die Erfolge, welche die straffe Anwendung der Grundsätze des A. P. L. auf das jüdische Schulwesen erzielt hatte, waren, für so bedeutend man sie auch ansehen muß, doch keine vollkommenen. Zunächst waren sie, wie die Bemerkungen am Schlüsse des vorigen Abschnitts zeigen, örtlich genommen sehr ungleich. Die Errichtung der öffentlichen Schulen ging nur langsam vorwärts, der Schulzwang, wo er überhaupt eintreten konnte, hing zu sehr von dem Schulmeister selbst ab, der nicht immer geneigt war durch Einreichung der Schulversäumnißlisten an die polizeiliche Behörde den Haß seiner mit Geldstrafen belegten Glaubensgenossen sich zuzuziehen, ferner fehlte jede Kontrolle der Regierung über die Erfolge des jüdischen Elementarunterrichts, besonders darüber, ob der bildende Einfluß der Schule thatsächlich auch den gewöhnlich verbildenden des Hauses überwog, und schließlich war keine Gewähr vorhanden, daß unter dem Einflüsse der alten Generation die heranwachsende jüngere nicht doch wieder jene traditionellen Berufsarten ergriffe, von denen sie eben durch die Erziehung entfernt werden sollte. Dem staatsmännischen Blicke des Oberpräsidenten Flottwell entging? es nicht, daß die Vorschriften des Landrechts allein für die Verhältnisse der Juden in der Provinz Posen, besonders für die unteren Schichten derselben, nicht ganz ausreichten, weil dasselbe den naturgemäßen Einfluß der Eltern auf die Erziehung der Kinder allzusehr betonte. Er hielt hier vielmehr ein Ausnahmegesetz für erforderlich, wodurch dieser Einfluß, wo er schädlich war, unwirksam gemacht, und wo er gar nicht existirte, ersetzt werden konnte. Zugleich aber erkannte er, daß der Staat allein durch seine Organe nicht im Stande sein würde, diese gleichsam väterliche Rolle bei der heranwachsenden Generation zu spielen, daß es sich vielmehr empfehle die schon kultivirtere Klasse der Juden zur Erziehung ihrer noch auf tieferer Stufe stehenden Glaubensgenossen heranzuziehen. Man beschloß also das Erziehungswesen der Juden einer noch schärferen und bis in's Einzelnste gehenden Kontrolle zu unterziehen, diese Kontrolle aber dem dazu geeigneten Theile der Judenschaft selbst zu überlassen. So kam es zu dem Erlaß der königlichen „Verordnung wegen des Judenwesens im Großherzogthum Posen" vom 1. Juni 1833, welche trotz aller kleinlichen Beschränkungen, die sie noch enthielt, doch ein glänzendes Zeugniß der landesväterlichen Fürsorge und des pflichttreuen Eifers ist, mit welcher die preußische Regierung ihre Aufgabe, die ehemals polnischen Juden zu nützlichen deutschen Staatsbürgern zu erziehen, ihrer Lösung zuführte. Diese Verordnung theilte die Juden der Provinz in zwei Theile, in solche, welche zur Naturalisation geeignet, und solche, welche zu derselben „noch nicht" geeignet seien. Als Voraussetzung der

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