Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 48 (sequence 20)
- Language
- German
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48 A. Warschauer, Die Erziehung der Juden Ausführung der gegebenen Vorschriften hierdurch angewiesen. Besonders sollen die betreffenden Behörden mit Nachdruck darauf halten, daß die jüdischen Winkelschulen geschlossen, mit allen bisher noch nicht geprüften jüdischen Lehrern die erforderlichen Prüfungen eingeleitet, und nötigenfalls durch Zwangsmittel die schulfähigen jüdischen Kinder in die Ortsschulen eingewiesen werden. — Wir sind zwar durch einzelne glückliche Ersahrungen, wie beispielsweise in der Stadt Schubin, zu der Erwartung berechtigt, daß der besser gesinnte Theil der Judenschaft unseres Verwaltungsbezirks den angeordneten, nur die Verbesserung ihres Zustandes beabsichtigenden Maßregeln mit Vertrauen und Bereitwilligkeit entgegen kommen werde, autorisiren jedoch die Kgl. landräthlichen Ämter, überall, wo die Ausführung nicht durch unüberwindliche Lokalschwierigkeiten, sondern durch den Eigenwillen der betreffenden Judengemeinden verhindert wird, die gesetzlichen Zwangsmittel eintreten zu lassen." — Über die ausschließliche Anstellung von geprüften jüdischen Lehrern, sowohl derjenigen für den weltlichen, als auch für den religiösen Unterricht, und um dem willkürlichen Verfahren, welches bei Anstellung der jüdischen Lehrer hier und da stattgefunden, und dem häufigen Wechsel dieser Lehrer vorzubeugen, erließ die Posener Regierung ebenfalls im Anschluß an die allgemeinen Bestimmungen des Preußischen Landrechts noch eine besondere eingehende Verordnung am 29. October 1827. In derselben wurden die Formalitäten, welche die jüdischen Gemeinden bei Berufung der Lehrer zu befolgen hatten, genau vorgeschrieben, die Prüfung derselben vor der Anstellung als unerläßlich hingestellt und über den Abschluß bez. die Kündigung des Kontrakts das Nöthige festgesetzt. Zum Schutze des Lehrers wurde angeordnet, daß die Gemeinde so wenig vor als nach Ablauf des abgeschlossenen Kontrakts den einmal angenommenen Lehrer nach Willkür wieder entlassen dürfe, sondern verpflichtet sei der Regierung Anzeige zu machen, damit diese dann die Gründe der gewünschten Entlassung des Lehrers prüfen und nach dem Befund darüber entscheiden könne. Im Wesentlichen waren es also drei Punkte, von denen aus die preußische Regierung in dieser Zeit, den ersten Jahrzehnten unseres Jahrhunderts, eine Verbesserung des Erziehungswesens der Judenkinder in Angriff nahm, nämlich: 1. Einrichtung öffentlicher jüdischer Elementarschulen bez., wo dies nicht angängig war, Anschluß an die christliche Schule des Ortes. 2. Strenge Durchführung des Schulzwangs. 3. Ausschluß aller lediglich talmudisch vorgebildeten Lehrer von der Ertheilung nicht nur des öffentlichen, sondern auch des Privat-Unterrichts. Fragen wir nun nach der Stellung, welche die jüdischen Gemeinden selbst diesem Vorgehen der Regierung gegenüber einnahmen, so läßt sich überall ein Zwiespalt zwischen zwei einander bekämpfenden Parteien erkennen, von denen die eine, häufig genug geführt von dem Rabbiner, die deutsche Schule als der talmudischen Ausbildung hinderlich und der urväterlichen Tradition widersprechend ansah und demnach den Absichten der Regierung einen stillen Widerstand entgegensetzte, die andere aber bestehend