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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 47

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
Date
1889-01-01
Page
Seite 47 (sequence 19)
Language
German
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in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen. 47 der Kinder zur Erreichung des Zwecks der Schulanstalten thätig mitzuwirken. Wie ernst es der preußischen Regierung darum zu thun war diese Bestimmungen auch für das jüdische Schulwesen mit aller Schärfe durchzuführen, erweisen mehrere Mmisterialerlasse aus den Jahren 1823 und 1824. Sehr klar faßte das Ministerium seine Ansicht über die Anwendung des A. P. L. auf das jüdische Elementarschulwesen in folgende 7 Punkte zusammen: 1. Die Juden, welche den nöthigen Unterricht für ihre Kinder in ihren Häusern nicht besorgen können oder wollen, sind schuldig die Kinder nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken. 2. Auch die jüdischen schulfähigen Kinder sollen erforderlichenfalls durch Zwangsmittel und Bestrafung der nachlässigen Eltern zum Besuch der Schule angehalten werden. 3. An solchen Orten, wo die Juden eigne Schulen ihres Glaubens nicht eingerichtet haben, sind dieselben verpflichtet, ihre Kinder in die 'öffentlichen christlichen Schulen zu schicken. In letzteren können jedoch die jüdischen Kinder nicht gezwungen werden dem Unterrichte in den eigentlich christlichen Religionswahrheiten beizuwohnen. 4. Die Prüfung und Bestätigung der Lehr- und Einrichtungspläne der jüdischen Schulen, sowie die Prüfung der zum Gebrauch bestimmten Schulbücher, und überhaupt die Aufsicht und Verwaltung des gesammten jüdischen Schulwesens soll ganz in der Art erfolgen, wie dieses durch die Konsistorial- und Regierungsinstruktion vom 23. October 1817 im Allgemeinen festgesetzt ist. 5. Besonders soll an den jüdischen Schulen kein Lehrer angestellt werden, der nicht in einer Prüfung, die mit ihm, die Religionsbekenntnisse ausgenommen, in ganz gleicher Art, wie mit jedem Lehrer an einer christlichen Schule der nämlichen Gattung vorgenommen werden wird, als tüchtig zum Lehramte erfunden ist. 6. Jüdische für den Religionsunterricht ausschließlich zu bestellende Lehrer müssen sich ebenfalls einer Prüfung unterwerfen, in welcher zwar nicht das Maß ihrer eigentlich jüdischen Religionskenntnisse, wohl abe-- untersucht werden soll, ob sie die übrigen von einem dem Lehrstande gewidmeten Subjekte erwarteten Kenntnisse und Geschicklichkeiten besitzen. 7. Auch diejenigen jüdischen Privatlehrer, welche Lehrstunden in den Häusern geben wollen, müssen ihre Tüchtigkeit dazu in einer mit ihnen zu veranstaltenden Prüfung ausweisen. — Nur solche Lehrer, welche auf den Grund des von der angetretenen Prüfungskommission ihnen über ihre hinlängliche Qualification ausgestellten Zeugnisses eine Konzession bei uns nachgesucht und erhalten haben, sollen künftig befugt sein, Lehrstunden zu geben. Hiernach instruirte die Bromberger Regierung am 14. Juli und die Posener am 10. September 1824 die ihnen unterstellten Kreislandräthe. Die Bromberger Regierung fügte ihrer Instruction noch die folgende Bemerkung hinzu: „Die sämmtlichen Kgl. landräthlichen Ämter und die betreffenden Ortspolizeibehörden werden zur pünklichsten und aufmerksamsten

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