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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 46

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
Date
1889-01-01
Page
Seite 46 (sequence 18)
Language
German
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46 A. Warschauer, Die Erziehung der Juden (tz 24.) Überall aber soll kein Schulmeister bestellt und angenommen werden, der nicht zuvor nach angestellter Prüfung ein Zeugniß der Tüchtigkeit zu einem solchen Amte erhalten hat. (ß 25.) Es muß also jeder neu anzunehmende Schullehrer dem Kreisinspector oder Erzpriester angezeigt, und wenn er noch nicht mit einem Zeugnisse seiner Tüchtigkeit versehen ist, demselben zur Prüfung vorgestellt werden. Unterhalt. G 29.) Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vorhanden sind, liegt die Unterhaltung der Lehrer den sämmtlichen Hausvätern jedes Orts ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob. (§ 30.) Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses an einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden. (tz 32.) Gegen Erlegung dieser Beiträge sind alsdann die Kinder der Contribuenten von Entrichtung eines Schulgeldes für immer frei. Schulgebäude. (Z 34.) Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schulmeisterwohnungen muß, als gemeine Last, von allen zu einer solchen Schule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden. Pflicht der Eltern, ihre Kinder zur Schule zu halten. G 43.) Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken. G 46.) Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind nach dem Befunde seines Seelsorgers die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hat. Pflichten der Schulaufseher. (s 47.) Die Schulaufseher müssen darauf Acht haben, daß der Schulmeister sein Amt mit Treue und Fleiß abwarte. (Z 48.) Ihnen liegt es ob unter Beistand der Obrigkeit darauf zu sehen, daß alle schulfähigen Kinder, nach obigen Bestimmungen erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Bestrafung der nachlässigen Eltern, zur Besuchung der Lehrstunden angehalten werden. Pflichten des Predigers. (Z 49.) Der Prediger des Orts ist schuldig nicht nur durch Aufsicht, sondern auch durch eignen Unterricht des Schulmeisters sowohl als

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