Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 45 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2259275-2259329-2259331-2263837--0951-2263918- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen. 45 Privaterziehungsanstalten. (§ 3.) Wer eine Privaterziehungs- oder sogenannte PenstonSanstalt errichten will, muß bei derjenigen Behörde, welcher die Aufsicht über das Schul- und Erziehungswesen des Orts aufgetragen ist, seine Tüchtigkeit zu diesem Geschäfte nachweisen und seinen Plan, sowohl in Ansehung der Erziehung als des Unterrichts, zur Genehmigung vorlegen. (ß 6.) Auf dem Lande und in kleineren Städten, wo öffentliche Schulanstalten sind, sollen keine Neben- oder sogenannte Winkelschulen ohne besondere Erlaubnis geduldet werden. Häusliche Erziehung. (Z 8.) Diejenigen, welche ein Gewerbe daraus machen, daß sie Lehrstunden in den Häusern geben, müssen sich wegen ihrer Tüchtigkeit dazu bei der Z 3 bezeichneten Behörde ausweisen und sich von derselben mit einem Zeugnisse darüber versehen lassen. Öffentliche Schulen. (tz 9.) Alle öffentliche Schul- und Erziehungsanstalten stehen unter der Aussicht des Staats und müssen sich den Prüfungen und Visitationen desselben zu allen Zeiten unterwerfen. (Z 10.) Niemandem soll wegen Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses der Zutritt in öffentliche Schulen versagt werden. (Z 11.) Kinder, die in einer andern Religion, als welche in der öffentlichen Schule gelehrt wird, nach den Gesetzen des Staates erzogen werden sollen, können dem Religionsunterrichte in derselben beizuwohnen nicht angehalten werden. Gemeine (Elementar-) Schulen. Aufsicht und Direction derselben. (§ 12.) Gemeine Schulen, die dem ersten Unterricht der Jugend gewidmet sind, stehen unter Direction der Gerichtsobrigkeit eines jeden Orts, welche dabei die Geistlichkeit der Gemeine, zu welcher die Schule gehört, zuziehen muß. (Z 13.) Die Kirchenvorsteher einer jeden Gemeine auf dem Lande und in kleinen Städten, sowie in Ermangelung derselben Schulzen und Gerichte, ingleichen die Polizeimagisträte, sind schuldig unter Direction der Obrigkeit und der Geistlichen die Aufsicht über die äußere Verfassung der Schulanstalt und über die Ausrechthaltung der dabei eingeführten Ordnung zu übernehmen. Bestellung der Schullehrer. (Z 22.) Die Bestellung der Schullehrer kommt in der Regel der Gerichtsobrigkeit zu.