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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 44

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
Date
1889-01-01
Page
Seite 44 (sequence 16)
Language
German
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44 A. Warschauer, Die Erziehung der Juden III. 1816—1833. Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Preußischen Landrechts auf das jüdische Elementarschulwesen: Einrichtung der ersten jüdischen Elementarschulen. — Allmählige Durchführung des Schulzwangs und Beseiti gung der ungeprüften jüdischen Privatlehrer. Bekanntlich fiel durch den Tilsiter Frieden im Jahre 1807 das ganze Gebiet, für welches das Gen.-Jud.-Regl. erlassen war, an das neu errichtete Herzogthum Warschau. Dadurch daß in dasselbe das französische Recht eingeführt und alle früheren demselben widersprechenden Gesetze aufgehoben wurden, bekamen die Juden vollkommen staatsbürgerliche Rechte, die freilich durch die Verfügung vom 17. October 1808 auf zehn Jahre wieder suspendirt wurden. Doch blieb ihnen die volle Gleichheit vor dem Gesetze mit den Andersgläubigen gewährleistet, so daß gesetzlich die weitere Entwicklung des Bildungswesens in der am Schlüsse des vorigen Abschnitts angedeuteten Richtung nicht gehindert wurde. Es ist freilich natürlich, daß die polnische Regierung in den acht kurzen, unruhvollen Jahren ihres Bestehens nichts positives für das Schulwesen der Juden leisten konnte, wenigstens fehlt jede Nachricht darüber, daß es geschehen sei. Als im Jahre 1816 in Folge der Wiener Verträge die jetzige preußische Provinz Posen mit den beiden Regierungsbezirken Posen und Bromberg orgamnrt wurde, konnte es einen Augenblick zweifelhaft erscheinen, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen die Verhältnisse der Juden zu behandeln seien. Das General-Juden-Regl. von 1797 konnte keine Geltung mehr haben, da es für Landestheile erlassen war, welche denen der jetzigen Provinz nicht entsprachen, noch viel weniger aber war ein Zurückgehen auf das Reglement von 1750 möglich, da dieses wenigstens für den größten Theil der Provinz durch das Reglement von 1797 abgeschafft war. So blieb nichts anderes übrig, als von allen Sondergesetzen überhaupt abzusehen und das allgemeine Gesetzbuch, das Allgemeine Preußische Landrecht, auch aus die Juden anzuwenden, ein Verfahren, welches ohne besondere hierüber erlassene Kabinetsordre um so eher eintreten konnte, als beim Übergang in die neue Herrschast die zu Herzoglich Warschauischer Zeit erlassenen gesetzlichen Bestimmungen betr. das innere Staatsrecht nicht aufgehoben worden waren, und die den Juden gewährleistete Gleichheit vor dem Gesetz demzufolge noch zu Recht bestand. Nach keiner Richtung hin aber war dieser Umstand für die Juden segensvoller, als eben auf dem Gebiete des Schulwesens, denn die diesbezüglichen Bestimmungen des A. L. (Theil II Tit. 12) waren wie geschaffen dazu die durch das Gen.-Jud.-Regl. von 1797 begonnene Umgestaltung des Schulwesens der Juden weiter zu führen. Die wesentlichsten dieser auf das Schulwesen bezüglichen Bestimmungen des Landrechts waren die folgenden:

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