Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 12)
- Language
- German
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40 A. Warschauer, Die Erziehung der Juden unbekannt. Sicher ist jedoch, daß allgemeine diesbezügliche Verfügungen von der Posener Kammer an die untern Regierungsorgane nicht ergangen sind. Man erwartete offenbar umgekehrt, daß diese letzteren, mit den Bestimmungen des Gen.-Jud.-Regl. einmal vertraut gemacht, ihrerseits mit Vorschlägen bez. der Verbesserung des Schulwesens in den einzelnen Gemeinden ihres Bezirkes hervortreten würdeu. Um die praktischen Folgen der Unterrichtsbestimmungen des G. I. R. zu zeigen, dürften zwei einzelne Beispiele — das eine der Geschichte einer kleinen Gemeinde, Czerniejewo (Kr. Gnesen), das andere der der hauptstädtischen Gemeinde Posen entnommen — ausreichen. Auf das Schulwesen in Czerniejewo wurde die Regierung im Augnst 1798 gelegentlich einer Beschwerde über einen neu zugezogenen jüdischen Schulmeister, der dem alten das Brot wegnehme, aufmerksam und veranlaßte den Landrath des Kreises nach den Bestimmungen des G. I. R. darüber zu berichten. Derselbe vernahm die Shnagogenältesten, und diese sagten aus, daß der Unterricht ihrer Kinder von dem Schächter der Gemeinde besorgt würde. Dieser Unterricht bestehe nur in der „jüdischen und hebräischen" Sprache, weil der Lehrer keine andere verstehe. Seine Einnahmen beständen jährlich in 18 Thl. für den Unterricht und 25 Thl. für die Schächterei. Es sei nun aber in dem Orte ein Cantor an der lutherischen Kirche, der sich mit dem Unterricht in deutscher Sprache abgebe. Bei dieser Schule schicke schon der größte Theil der Juden ihre Kinder zum Unterricht. Da die Judengemeinde bis dahin in Absicht der Kinderzahl nur sehr schwach sei, so könne auf diese nicht ein eigener Schullehrer gehalten werden, wie es denn auch überhaupt sehr schwer sei, einen dazu qualificirten Mann zu finden. — Der Landrath, welcher dies an die Kammer berichtet, fragt zugleich an, ob die Sache nicht in dieser Lage zu lassen und allenfalls jeder Hausvater dazu anzuhalten sei, seine Kinder in jene Cantorschule zu schicken. — Da die Kammer hieraus eine Antwort gar nicht ertheilte, so blieben die Verhältnisse, wie sie waren, nur daß der Landrath die Befugniß hatte, die Ältesten jeweilig zur Beschickung der Cantorschule zu mahnen. Daß dem freilich nur von den Intelligenteren und Reicheren der Juden nachgekommen wurde, versteht sich indessen bei den damaligen Zuständen von selbst. In Posen, als der hauptsächlichsten Gemeinde, versuchte man die Bestimmungen des G. I. R. von vornherein durchzuführen. Schon am 18. October 1797 wurden die Ältesten in dieser Hinsicht vernommen; sie gaben an, daß sie zwar „die wohlthätige Absicht Sr. Majestät mit gerührtem Danke anerkennen", allein wegen der fast unerschwinglich hohen Lasten der Gemeinde um eine Frist von einem Jahre zu bitten genöthigt seien. Sie hofften umsomehr auf Gewährung dieser Frist, als an 200 Kinder bereits Privatunterricht bei geschickten, auch zum Theil christlichen Lehrern genössen, und mithin schon hierdurch ein Theil der hohen Absicht erfüllt sei. — Obwohl ihnen die Kammer nur eine zweimonatliche Frist gewährte, so ruhte die Angelegenheit doch ein halbes Jahr. Erst am 26. März 1798 erfolgte eine nochmalige Vernehmung der Ältesten. Sie gestanden, daß es keinem Zweifel unterliege, daß Posen wohl vor-