Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 10)
- Language
- German
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38 A. Warschauer, Die Erziehung der Juden Schülern in ihren Schulen im deutschen und polnisch Lesen und Schreiben und im Rechnen Unterricht geben, oder dieselben die dazu in der christlichen Schule bestimmten Stunden mit abwarten und darin gleich den christlichen Schülern diese Kenntnisse und Fähigkeiten sich erwerben. ä. Da die Juden noch kein bei dem Unterricht der Jugend in ihrer Religion und den damit verbundenen Lehren zum Grunde zu legendes ordentliches Lehrbuch haben, so soll für die Abfassung desselben und zwar in der Art, daß darin nicht nur die eigentlichen Religionssätze, sondern auch die damit in unzertrennlicher Verbindung stehenden und aus jeder Religion fließenden Pflichten und Lebensregeln sowohl gegen die Glaubensgenossen, als gegen die Landesherrschaft, sich selbst und alle Menschen enthalten sein müssen, gesorgt werden. Dieses Lehrbuch, welches zur mehreren Beförderung der deutschen Sprache in derselben zu verfassen ist, soll, nachdem es in Ansehung der Religionssätze verständigen Männern vorgelegt und von ihnen gebilligt sein wird, in allen 'öffentlichen jüdischen Schulen eingeführt und darnach die Jugend unterrichtet werden. e. Die Juden in den Städten, wo öffentliche jüdische Schulen sein werden, sollen verbunden sein ihre Kinder in dieselben zum Unterricht zu schicken, und nur den Juden auf dem Lande und in Städten, wo keine öffentlichen Schulen sind, verstattet bleiben, für ihre Kinder Privathauslehrer als ihre Domestiquen zu halten, wenn sie es nicht besser finden werden, dieselben zu ihrer nützlicheren Bildung mit geringerem Aufwand in einer mit öffentlicher Schule versehenen Stadt bei einem Glaubensgenossen in Kost zu geben. Z 14. Die öffentlichen jüdischen Schulen sollen außer den Rabbinen einer Synagogen-Stadt und den jüdischen Stadtverordneten daselbst, in einer Stadt aber, wo keine Synagoge ist, außer den bloßen jüdischen Stadtverordneten und einem oder zwei andern tüchtigen Männern ihres Glaubens unter eben derselben obrigkeitlichen Aufsicht und Direction wie die christlichen Schulen stehen. Z 15. Weil die Töchter nicht so vielen wissenschaftlichen Unterricht als die Söhne bedürfen, so sollen sie dagegen in ihren Schulen außerdem zum Nähen, Spinnen, Stricken, Knüpfen und andern nützlichen weiblichen Arbeiten von darin geschickten Frauenspersonen angeführet werden, damit sie durch den Erwerb davon ihren Eltern, und wenn sie sich verheirateten, ihren Männern und Kindern zu Hülse kommen, wenn sie aber ledig bleiben, darin ein Mittel zu ihrem Unterhalt haben." Gleich nach Erlaß dieses General-Juden-Reglements erließ der südpreußische Minister Hoym an die Posener Kammer über die Ausführung desselben eine Instruktion, welche allerdings mehr vorbereitender Natur ist. In der Unterricktsfrage trifft er gerade den schwachen Punkt, auf den es ankam : die Geldmittel. Er saßt den § 14a des G. I. R. von vornherein nicht so auf, als ob der Staat die Mittel zur Besoldung der Lehrer hergeben, sondern nur so, daß er die Ausbringung derselben unter den Juden beaufsichtigen wolle. „Ihr müßt mit allem Eiser dafür sorgen — instruirt er die Kammer — daß die Borschriften wegen Erziehung der jüdischen